Die BaFin widerruft ihre Allgemeinverfügung vom zu Art. 467 Abs. 2 der Eigenkapitalverordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Der Widerruf erfolgte auf Grundlage des Widerrufsvorbehaltes nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung.
Hintergrund für den Widerruf der Allgemeinverfügung ist, dass die Europäische Kommission mit ihrer Verordnung vom 22. November 2016 den internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 9 auf europäischer Ebene übernommen und für verbindlich erklärt hat. Damit ist das Wahlrecht aus Art. 467 Abs. 2 CRR erloschen und der nationale Rechtsrahmen entsprechend anzupassen.
(BaFin, PM vom 20.02.2017/ Viola C. Didier)