• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Ehemalige Kassierer einer Bank müssen Schadensersatz zahlen

08.05.2023

Arbeitsrecht, Meldung

Ehemalige Kassierer einer Bank müssen Schadensersatz zahlen

Die ehemaligen Kassierer einer Bank müssen den von ihnen über mehrere Jahre entnommenen Gesamtbetrag zurückerstatten. Der Bank sei kein anspruchskürzendes Mitverschulden anzulasten.

Beitrag mit Bild

©fotomek/fotolia.com

Die Bank hatte zwei ehemalige Mitarbeiter auf Schadensersatz in einem Zivilprozess verklagt. Die Mitarbeiter haben über Jahre hinweg einen Gesamtbetrag von 1.139.000 Euro aus der Hauptkasse entnommen. Die Bank hat hiervon erst 2018 Kenntnis erlangt. Im Strafverfahren sind die beiden Mitarbeiter der Bank vom Amtsgericht wegen Betruges und Unterschlagung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Das strafrechtliche Berufungsverfahren ist derzeit noch beim Landgericht Zweibrücken anhängig. Das Landgericht Zweibrücken hat der Bank den begehrten Schadensersatz zugesprochen und die beiden Mitarbeiter verurteilt, den entnommenen Gesamtbetrag zurückzuzahlen.

Mitverschulden der Bank wegen unzulänglicher Prüfung?

Hiergegen haben sich die beiden Mitarbeiter gewendet mit dem Ziel, dass das Urteil des Landgerichts Zweibrücken abgeändert und die Klage abgewiesen wird. Zur Begründung haben sie darauf hingewiesen, dass sie sich nicht persönlich bereichert, sondern die Gelder einem Dritten zugeleitet hätten. Der Anspruch sei zumindest zu kürzen, da die Bank ein Mitverschulden treffe. Sie seien als Kassenmitarbeiter nur unzureichend überwacht worden und die Bank habe den Bargeld-Kassenbestand nicht vollumfänglich geprüft.

„Vier-Augen-Prinzip“ zur Kontrolle ausreichend

Das OLG Zweibrücken hat die Berufung der beiden Bankmitarbeiter in der Hauptsache zurückgewiesen (Urteil vom 25.01.2023 – 7 U 214/21). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es komme zur Verwirklichung des Straftatbestandes der Unterschlagung nicht darauf an, ob die Mitarbeiter das aus der Kasse entnommene Geld für sich verwendet oder an einen Dritten weitergegeben haben. Die Mitarbeiter würden auch zusammen für den vollen Betrag haften, da sie gemeinsam gehandelt hätten.

Die Bank treffe dagegen kein zu berücksichtigendes Mitverschulden. Sie habe auf das „Vier-Augen-Prinzip“ zur Kontrolle und Überprüfung gesetzt und dies sei ausreichend gewesen, da es sich bei den beiden Kassenmitarbeitern um langjährige, angesehene Mitarbeiter gehandelt habe. Die in den Jahren zuvor erkannten Fehlbeträge in der Kasse habe die Bank auf die Euroumstellung zurückführen dürfen. Dass im Rahmen der Jahresendkontrollen auf die Erfassung des tatsächlichen Bargeldbestandes verzichtet worden sei, stelle lediglich eine leichte Fahrlässigkeit dar, die wegen des vorsätzlichen Handelns der beiden Mitarbeiter nicht anspruchskürzend zu berücksichtigen sei. Weiter stellte der Senat fest, dass es den Mitarbeitern nicht gelungen sei, die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs darzulegen.


OLG Zweibrücken vom 03.05.2023/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©macgyverhh/fotolia.com


18.12.2024

Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7

Die Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 betreffen u.a. die Bilanzierung von Stromlieferverträgen, einschließlich der Eigenbedarfsausnahme.

weiterlesen
Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7

Meldung

©Patrick Daxenbichler/fotolia.com


18.12.2024

Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025

Ab 2025 tritt eine wichtige Regelung für Unternehmer in Kraft: Elektronische Registrierkassen müssen zukünftig dem Finanzamt gemeldet werden.

weiterlesen
Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025

Rechtsboard

Anja Renz


17.12.2024

BAG zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Eine tarifvertragliche Regelung, die zur Voraussetzung für Überstundenzuschläge macht, dass die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte unzulässig. Dies gilt nach einem Urteil des BAG vom 05.12.2024 (8 AZR 370/20) jedenfalls dann, wenn die Differenzierung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

weiterlesen
BAG zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank