10.06.2021

Arbeitsrecht, Meldung

EHEC in Kantine – Arbeitsunfall?

Beitrag mit Bild

© Eléonore H/fotolia.com

Das Vorhalten einer Betriebskantine begründet keinen Versicherungsschutz wegen einer besonderen Betriebsgefahr, entschied das Hessische Landessozialgericht. Im Streitfall war eine Mitarbeiterin schwer infolge einer EHEC-Infektion erkrankt.

Eine Infektion mit einem Erreger, die zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung führt, stellt einen Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung dar. Die Erkrankung ist jedoch nur dann als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn sich die Infektion bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Bei einer Versicherten, die sich mit dem EHEC-Erreger infiziert hat, ist dies nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen. Eine Infektion bei der Nahrungsaufnahme begründe keinen Arbeitsunfall, da es sich insoweit um eine private Verrichtung handele, für die kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 26.01.2021 (L 3 U 131/18).

Versicherte erkrankte schwer

Eine Versicherte erkrankte im Mai 2011 an einer EHEC-Infektion und musste in der Folge intensivpflichtig stationär behandelt werden. Der EHEC-Erreger war mit hoher Wahrscheinlichkeit über aus Ägypten bezogenen Bockshornkleesamen nach Deutschland in einen Gartenbetrieb gelangt. Die Sprossen wurden auch an die Kantine des Betriebs geliefert, in welchem die versicherte Frau als Wirtschaftsprüferin beschäftigt ist.

Die Versicherten beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Sie habe sich entweder in der Kantine oder im Rahmen einer Schmierinfektion im Betrieb infiziert. Zahlreiche weitere Mitarbeiter hatten sich ebenfalls infiziert.

Rechtlich wesentlicher Zusammenhang fehlt

Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab. Es sei nicht bewiesen, dass sich die Versicherte am Arbeitsplatz infiziert habe. Die Nahrungsaufnahme gehöre nicht zu den unfallversicherten Tätigkeiten. Sollte sich die Versicherte durch Kontakt mit Kollegen infiziert habe, sei die Unfallkausalität ebenfalls zu verneinen. Bei allgemein wirkenden Gefahren (z.B. Ansteckung mit Grippeviren, Epidemien) fehle es am rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

EHEC-Infektion nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen

Die Richterinnen und Richter beider Instanzen folgten der Berufsgenossenschaft und verneinten ebenfalls einen Arbeitsunfall. Es sei nicht im Vollbeweis nachgewiesen, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls – also im Moment der EHEC-Infektion – einer Verrichtung nachgegangen sei, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Eine (Primär-)Infektion der Versicherten in der Kantine sei zwar ein ernsthaft möglicher Geschehensablauf. Bei der Nahrungsaufnahme in der Betriebskantine handele es sich regelmäßig aber nicht um eine versicherte Tätigkeit. Dies gelte auch, wenn der Arbeitgeber – wie im Falle der Versicherten – einen Kostenzuschuss gewähre. Eine (Sekundär-)Infektion im näheren Büroumfeld z.B. durch eine Schmierinfektion im Rahmen einer versicherten Tätigkeit sei nicht nachgewiesen.

Darüber hinaus sei ein Arbeitsunfall auch nicht aufgrund einer besonderen, dem Arbeitgeber der Versicherten zuzurechnenden Betriebsgefahr anzuerkennen. Die Kantine wird von einem Dritten betrieben, so dass der Arbeitgeber der Versicherten insoweit keine besondere, typische Betriebsgefahr eröffnet habe.

Bei einer etwaigen Infektion in den betrieblichen Räumen hätte sich im Übrigen allenfalls ein allgemeines Lebensrisiko, nicht aber ein besonderes betriebliches Risiko realisiert. Zwar sei die statistische Wahrscheinlichkeit einer Infektion in den betroffenen Betriebsräumen höher gewesen als außerhalb dieser Firma. Denn es hätten sich dort zahlreiche Mitarbeiter infiziert und es sei nicht auszuschließen, dass diese auch noch nach Ausbruch der Krankheit den Erreger im Büro verbreitet hätten. Dies ändere jedoch nichts an der Bewertung als allgemeines Lebensrisiko, da insofern nichts anderes gelte als für jeden anderen Ausbruchsort des Infektionsgeschehens.

(LSG Hessen vom 01.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Stotax Personal (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©beebright/fotolia.com


03.06.2026

Wirtschaftskriminalität: Steigende Fallzahlen durch KI

Obwohl KI von vielen Unternehmen als erhebliches Risiko wahrgenommen wird, setzen sie bei Prävention zunehmend selbst auf die Technologie.

weiterlesen
Wirtschaftskriminalität: Steigende Fallzahlen durch KI

Meldung

©wsf-f/fotolia.com


03.06.2026

Sonderprüfungen lohnen sich: Fiskus erzielt Milliardenbetrag

Die im Jahr 2025 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen ergaben bei 65.294 Prüfungen ein Mehrergebnis von rund 1,69 Milliarden Euro.

weiterlesen
Sonderprüfungen lohnen sich: Fiskus erzielt Milliardenbetrag

Steuerboard

Gerald Herrmann / Jannis Lührs


02.06.2026

Veräußerungspreis oder Arbeitslohn – BFH zur Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Anteilsverkauf

In seinem Urteil vom 03.03.2026 (IX R 1/25) hat der BFH zur einkommensteuerlichen Qualifizierung eines Kaufpreisbestandteils Stellung genommen, den ein veräußernder Gesellschafter-Geschäftsführer für die Fortführung seines Geschäftsführeramts bei der veräußerten GmbH erhielt.

weiterlesen
Veräußerungspreis oder Arbeitslohn – BFH zur Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Anteilsverkauf
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht