Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ein weiteres Urteil zur Bedeutung der Vertraulichkeit der Anwalts-Mandanten-Korrespondenz veröffentlicht.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Polizeibeamter ein zusammengefaltetes Stück Papier eingefordert, welches ein Rechtsanwalt seinen Mandanten übergeben hatte, die ihn nach seiner Business-Card gebeten hatten. Der Rechtsanwalt hat sich daraufhin bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bezüglich des Verstoßes der Vertraulichkeit der Anwalts-Mandanten-Kommunikation durch den Polizeibeamten beschwert. Diese Beschwerde wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch später vom Gericht zurückgewiesen.
Klarer Verstoß gegen Art. 8 der Menschenrechtskonvention
Der EGMR hingegen stellt im Urteil vom 24.05.2018 (28798/13) einen klaren Verstoß gegen Art. 8 der Menschenrechtskonvention fest. Er stellt klar, dass jeglicher Austausch zwischen einem Rechtsanwalt und seinen Mandanten unter die Vertraulichkeit des Art. 8 der Konvention fällt. Dies gelte für mündliche und schriftliche Korrespondenz und es komme dabei nicht auf den Inhalt der Korrespondenz an.
(BRAK, NL vom 15.06.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)