Der EGMR hat in der Rechtssache Barbulescu v. Rumänien ein Urteil zur privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz erlassen. Demnach ist eine Überwachung, die nicht transparent ist, rechtswidrig.
Im zugrunde liegenden Fall wurde Herrn Barbulescu, der in einer privaten Firma im Kundenservice arbeitete, gekündigt, da er seinen Arbeitscomputer zu privaten Zwecken genutzt habe. Dies bewies ihm die Firma mit einem 45-seitigen Protokoll seiner Aktivitäten im Internet, in dem unter anderen auch Inhalte von privaten Unterhaltungen zwischen ihm und seiner Verlobten wiedergegeben wurden.
Betriebsvereinbarung schließt private Nutzung aus
Gegen diese Überwachung und die Kündigung legte Herr Barbulescu Klage ein, welche von den rumänischen Gerichten abgelehnt wurde. Begründet wurde dies damit, dass Herr Barbulescu eine Betriebsvereinbarung unterschrieben habe, die besagte, dass PC und Internet nur für Arbeitszwecke genutzt werden dürfen.
Überwachung erfolgte rechtswidrig
Der EGMR hat die Überwachung mit Urteil vom 05.09.2017 (61496/08) für rechtswidrig erklärt, da sie nicht transparent, verhältnismäßig und auch nicht in diesem Umfang erforderlich gewesen sei. Nach europäischen Standards müsse der Arbeitnehmer im Vorhinein auf die Überwachung hingewiesen werden. Zudem hätte der Arbeitgeber prüfen müssen, ob nicht eine weniger intensive Überwachung möglich gewesen wäre.
(BRAK, Nachrichten aus Brüssel vom 22.09.2017 / Viola C. Didier)