Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 12.01.2016 (Barbulescu/Rumänien, Beschwerdenr. 61496/08) entschieden, dass die Überwachung der Internetnutzung eines Arbeitnehmers durch dessen Arbeitgeber keinen Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) darstellt.
Der Beschwerdeführer, Herr Barbulescu, wurde von seinem Arbeitgeber darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein auf Anweisung seines Arbeitgebers eingerichtetes E-Mail-Konto überwacht worden war und die Aufzeichnungen eine private Nutzung auswiesen. Nachdem Herr Barbulescu dies bestritt, wurden ihm die Protokolle seiner Kommunikation inklusive Nachrichten vorgelegt, die er mit seinem Bruder und seiner Verlobten über sein Gesundheits- und Geschlechtsleben ausgetauscht hatte. In der Folge wurde Herrn Barbulescu gekündigt.
Überwachung ist nicht „unbillig“
Nach dem EGMR hätten die heimischen Gerichte dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, seine Argumente zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK vorzubringen. Außerdem hätten diese die Interessen des Beschwerdeführers in einen fairen Ausgleich mit denen des Arbeitgebers gebracht, unter anderem hätten sie in ihren Entscheidungen keine Einzelheiten über die E-Mail-Kommunikation genannt. Es sei vom Arbeitgeber nicht unbillig, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit überprüfen zu wollen.
(Deutscher Anwaltverein, Europa im Überblick 02/16/ Viola C. Didier)