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18.11.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Edeka/Plus-Übernahme: „Hochzeitrabatte“ nicht kartellrechtswidrig

Beitrag mit Bild

Bei Plus und Edeka gab es nach der Übernahme diverse Hochzeitsrabatte – unter anderem mit vier großen Sektkellereien.

Das OLG Düsseldorf hat den Beschluss des Bundeskartellamts gegen Edeka wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsgesetz im Zusammenhang mit der Übernahme der Discountmärkte Plus aufgehoben.

Ende 2008 übernahm Edeka rund 2.300 Filialen der Discounterschiene Plus von ihrem Wettbewerber Tengelmann mit dem Ziel, diese Filialen in die eigene Discounterschiene Netto (rund 2.000 Filialen) zu integrieren. In den ersten Monaten des Jahres 2009 führte Edeka im Anschluss an die Jahresverhandlungen für 2009 mit über 500 Lieferanten, zu denen auch die vier Sekthersteller Rotkäppchen-Mumm Sektkellereien GmbH, die Henkell & Co. Sektkellerei KG, die Freixenet Deutschland GmbH und die Sektkellerei Schloss Wachenheim AG gehörten, sog. Sonderverhandlungen.

Bestwertabgleich beanstandet

Zu Beginn der Sonderverhandlungen forderte Edeka rückwirkend zum 01.01.2009 u.a. eine Anpassung des bisher vereinbarten Zahlungsziels auf das Zahlungsziel, das für die Plus-Filialen vereinbart war, eine Preisanpassung an die bisherigen Plus-Preise (Bestwertabgleich), einen Sortimentserweiterungsbonus sowie die Zahlung eines dauerhaften „Synergiebonus“ für potentielle Kosteneinsparungen auf Seiten der Lieferanten. Dieses Verhalten sah das Bundeskartellamt als rechtswidrig an und stellte nachträglich eine Zuwiderhandlung von Edeka gegen das GWB fest. Edeka wandte sich gegen diesen Beschluss.

„Hochzeitsrabatte“ als faire Vereinbarung

Das OLG Düsseldorf hob den Beschluss des Bundeskartellamts mit Beschluss vom 18.11.2015 (Az. VI-Kart 6/14 (V) nun auf. Nach Auffassung der Richter sei entgegen der Annahme des Bundeskartellamts nicht feststellbar, dass Edeka nach der Übernahme von rund 2.300 Plus-Filialen unter Ausnutzung einer besonderen Marktmacht u.a. Rabatte (sog. „Hochzeitsrabatte“) und verbesserte Zahlungsziele von vier Sektherstellern gefordert hatte. Der vom Bundeskartellamt angenommene Verstoß gegen § 20 Abs. 3 GWB habe sich nicht bestätigt. Die nach der Übernahme der Plus-Märkte zwischen Edeka und den Sektherstellern vereinbarten „Hochzeitsrabatte“ seien das Ergebnis von Verhandlungen zwischen annähernd gleichstarken Parteien gewesen. Die konkrete Marktstärke von Edeka sei durch die Gegenmacht der Sekthersteller ausgeglichen worden.

(OLG Düsseldorf, PM vom 18.11.2015 / Viola C. Didier)


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