• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EDEKA: BGH bestätigt Musterentscheidung des Bundeskartellamts

30.01.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

EDEKA: BGH bestätigt Musterentscheidung des Bundeskartellamts

Beitrag mit Bild

©pixs:sell/fotolia.com

Der Bundesgerichtshof hat das Bundeskartellamt in entscheidenden Punkten seiner Missbrauchsverfügung gegen EDEKA („Hochzeitsrabatte“) bestätigt und einige Grundsatzfragen beim Anzapfverbot geklärt.

Nach der Übernahme von „Plus“ im Jahr 2008 hatte EDEKA einige einseitige Forderungen gegenüber seinen Lieferanten gestellt. Das Bundeskartellamt hatte dabei exemplarisch die Forderungen gegenüber den Herstellern von Sekt herausgegriffen und diese in einer Grundsatzentscheidung 2014 untersagt. Auf die Beschwerde der EDEKA hatte das OLG Düsseldorf 2015 die Untersagungsverfügung des Amts vollständig aufgehoben, weil es keinen Missbrauch der Marktmacht und keine unzulässigen Forderungen der EDEKA für gegeben sah. In drei entscheidenden Punkten hatte das Amt Rechtsmittel eingelegt. In diesen Punkten hat sich der BGH nun auf die Seite des Bundeskartellamts gestellt (BGH Urteil vom 22.01.2018 – KVR 3/17).

Missbrauch von Verhandlungsmacht

Im Rahmen eines sog. „Bestwertabgleichs“ hatte die EDEKA ihre eigenen Einkaufskonditionen mit denen von „Plus“ verglichen und dort eine Anpassung verlangt, wo „Plus“ bei einzelnen Konditionen im Vorteil war. Für diesen Vergleich stellte sie jedoch nicht nur auf die Konditionen im Zeitpunkt der Übernahme ab, sondern auch auf in der Vergangenheit nur zeitweise bestehende Vorteile deutlich vor dem Vollzug des Zusammenschlusses. Darin hat nun der Bundesgerichtshof einen Missbrauch von Verhandlungsmacht gesehen.

Zu weitgehende Abwälzung des unternehmerischen Risikos

Ebenso sah es der Bundesgerichtshof als Verstoß an, dass EDEKA eine pauschale Anpassung der eigenen Zahlungsziele an die von „Plus“ verlangt hatte. Einen Missbrauch sah der BGH schließlich auch in der Forderung der EDEKA an die Sekthersteller, sich durch eine sog. „Partnerschaftsvergütung“ an den Kosten für den Umbau der Filialen zu beteiligen. Das Bundeskartellamt hatte insofern beanstandet, dass die EDEKA die Lieferanten an Übernahmekosten beteiligen wollte, die allein von ihr zu tragen seien.

(Bundeskartellamt, PM vom 29.01.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Hans-Peter Löw


04.09.2026

Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.08.2026 der Klägerin die von ihr unter Berufung auf das EntgTranspG eingeklagte höhere Vergütung teilweise zugesprochen. Die Klägerin, Abteilungsleiterin in einem Großunternehmen im Raum Stuttgart, bezog ein Gehalt unterhalb des Medians der weiblichen Vergleichsgruppe, der wiederum unter dem Median der männlichen Vergleichsgruppe lag. Sie verlangte die Differenz zu dem Gehalt eines bestimmten männlichen Kollegen, der innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe der Spitzenverdiener war.

weiterlesen
Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


04.09.2026

BFH bestätigt Verspätungszuschlag im Erstattungsfall

Auch bei einer Steuererstattung kann eine verspätet abgegebene Steuererklärung einen Verspätungszuschlag auslösen.

weiterlesen
BFH bestätigt Verspätungszuschlag im Erstattungsfall

Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com


04.09.2026

Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?

Drohen durch einen Klinikstreik erhebliche Gefahren für Patienten, darf das Streikrecht durch einen ausreichend umfangreichen Notdienst eingeschränkt werden.

weiterlesen
Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht