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30.01.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

EDEKA: BGH bestätigt Musterentscheidung des Bundeskartellamts

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©pixs:sell/fotolia.com

Der Bundesgerichtshof hat das Bundeskartellamt in entscheidenden Punkten seiner Missbrauchsverfügung gegen EDEKA („Hochzeitsrabatte“) bestätigt und einige Grundsatzfragen beim Anzapfverbot geklärt.

Nach der Übernahme von „Plus“ im Jahr 2008 hatte EDEKA einige einseitige Forderungen gegenüber seinen Lieferanten gestellt. Das Bundeskartellamt hatte dabei exemplarisch die Forderungen gegenüber den Herstellern von Sekt herausgegriffen und diese in einer Grundsatzentscheidung 2014 untersagt. Auf die Beschwerde der EDEKA hatte das OLG Düsseldorf 2015 die Untersagungsverfügung des Amts vollständig aufgehoben, weil es keinen Missbrauch der Marktmacht und keine unzulässigen Forderungen der EDEKA für gegeben sah. In drei entscheidenden Punkten hatte das Amt Rechtsmittel eingelegt. In diesen Punkten hat sich der BGH nun auf die Seite des Bundeskartellamts gestellt (BGH Urteil vom 22.01.2018 – KVR 3/17).

Missbrauch von Verhandlungsmacht

Im Rahmen eines sog. „Bestwertabgleichs“ hatte die EDEKA ihre eigenen Einkaufskonditionen mit denen von „Plus“ verglichen und dort eine Anpassung verlangt, wo „Plus“ bei einzelnen Konditionen im Vorteil war. Für diesen Vergleich stellte sie jedoch nicht nur auf die Konditionen im Zeitpunkt der Übernahme ab, sondern auch auf in der Vergangenheit nur zeitweise bestehende Vorteile deutlich vor dem Vollzug des Zusammenschlusses. Darin hat nun der Bundesgerichtshof einen Missbrauch von Verhandlungsmacht gesehen.

Zu weitgehende Abwälzung des unternehmerischen Risikos

Ebenso sah es der Bundesgerichtshof als Verstoß an, dass EDEKA eine pauschale Anpassung der eigenen Zahlungsziele an die von „Plus“ verlangt hatte. Einen Missbrauch sah der BGH schließlich auch in der Forderung der EDEKA an die Sekthersteller, sich durch eine sog. „Partnerschaftsvergütung“ an den Kosten für den Umbau der Filialen zu beteiligen. Das Bundeskartellamt hatte insofern beanstandet, dass die EDEKA die Lieferanten an Übernahmekosten beteiligen wollte, die allein von ihr zu tragen seien.

(Bundeskartellamt, PM vom 29.01.2018 / Viola C. Didier)


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