• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EDEKA: BGH bestätigt Musterentscheidung des Bundeskartellamts

30.01.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

EDEKA: BGH bestätigt Musterentscheidung des Bundeskartellamts

Beitrag mit Bild

©pixs:sell/fotolia.com

Der Bundesgerichtshof hat das Bundeskartellamt in entscheidenden Punkten seiner Missbrauchsverfügung gegen EDEKA („Hochzeitsrabatte“) bestätigt und einige Grundsatzfragen beim Anzapfverbot geklärt.

Nach der Übernahme von „Plus“ im Jahr 2008 hatte EDEKA einige einseitige Forderungen gegenüber seinen Lieferanten gestellt. Das Bundeskartellamt hatte dabei exemplarisch die Forderungen gegenüber den Herstellern von Sekt herausgegriffen und diese in einer Grundsatzentscheidung 2014 untersagt. Auf die Beschwerde der EDEKA hatte das OLG Düsseldorf 2015 die Untersagungsverfügung des Amts vollständig aufgehoben, weil es keinen Missbrauch der Marktmacht und keine unzulässigen Forderungen der EDEKA für gegeben sah. In drei entscheidenden Punkten hatte das Amt Rechtsmittel eingelegt. In diesen Punkten hat sich der BGH nun auf die Seite des Bundeskartellamts gestellt (BGH Urteil vom 22.01.2018 – KVR 3/17).

Missbrauch von Verhandlungsmacht

Im Rahmen eines sog. „Bestwertabgleichs“ hatte die EDEKA ihre eigenen Einkaufskonditionen mit denen von „Plus“ verglichen und dort eine Anpassung verlangt, wo „Plus“ bei einzelnen Konditionen im Vorteil war. Für diesen Vergleich stellte sie jedoch nicht nur auf die Konditionen im Zeitpunkt der Übernahme ab, sondern auch auf in der Vergangenheit nur zeitweise bestehende Vorteile deutlich vor dem Vollzug des Zusammenschlusses. Darin hat nun der Bundesgerichtshof einen Missbrauch von Verhandlungsmacht gesehen.

Zu weitgehende Abwälzung des unternehmerischen Risikos

Ebenso sah es der Bundesgerichtshof als Verstoß an, dass EDEKA eine pauschale Anpassung der eigenen Zahlungsziele an die von „Plus“ verlangt hatte. Einen Missbrauch sah der BGH schließlich auch in der Forderung der EDEKA an die Sekthersteller, sich durch eine sog. „Partnerschaftsvergütung“ an den Kosten für den Umbau der Filialen zu beteiligen. Das Bundeskartellamt hatte insofern beanstandet, dass die EDEKA die Lieferanten an Übernahmekosten beteiligen wollte, die allein von ihr zu tragen seien.

(Bundeskartellamt, PM vom 29.01.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Dan Race/fotolia.com


12.06.2026

BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Schufa-Kosten vor Klageerhebung sind grundsätzlich kein ersatzfähiger Verzugsschaden des Gläubigers, entschied der BGH.

weiterlesen
BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Meldung

©momius/fotolia.com


12.06.2026

Gesetzentwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt

Streitbeilegung durch Schiedsgerichte spielt im deutschen Wirtschaftsleben eine wichtige Rolle, deshalb soll das Schiedsverfahrensrecht jetzt modernisiert werden.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt

Steuerboard

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


11.06.2026

§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Anwendung auf gewerblich geprägte Personengesellschaften – Neue Entwicklung in der Verwaltungspraxis

Die Diskussion um § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG hat in jüngerer Zeit an praktischer Relevanz gewonnen. Hintergrund ist, dass Finanzämter vermehrt die Auffassung vertreten, das Verlustverrechnungsverbot erfasse negative Einkünfte aus Drittstaatenbetriebsstätten auch dann, wenn diese einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zuzurechnen sind.

weiterlesen
§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Anwendung auf gewerblich geprägte Personengesellschaften – Neue Entwicklung in der Verwaltungspraxis
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht