07.11.2016

Meldung, Steuerrecht

eDaten: Zur Korrektur eines Steuerbescheids

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Wenn ein Steuerbescheid ganz offenbar falsch ist, steht dem Finanzamt eine Änderungsbefugnis zu.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Streitfall mit der Korrektur eines Steuerbescheids beschäftigt, bei dem eine Abweichung zwischen der Steuererklärung und den „eDaten“ vorlag.

Der Kläger bezog Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen, den er in seiner handschriftlich ausgefüllten Einkommensteuererklärung in zutreffender Höhe erfasste. Hingegen berücksichtigte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nur den Arbeitslohn aus einem der beiden Arbeitsverhältnisse. Der weitere Arbeitslohn, den der Kläger von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Bundesland bezogen hatte, fand im Steuerbescheid keine Berücksichtigung.

Finanzamt hat sich geirrt

Nach Bestandskraft änderte das Finanzamt den Bescheid und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit. Im Rahmen der Veranlagung sei nur eine landesweite programmgesteuerte Suche nach elektronischen Mitteilungen im „eSpeicher“ erfolgt. Den elektronisch übermittelten Arbeitslohn habe der Sachbearbeiter per Mausklick aus den „eDaten“ übernommen. Weitere elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen seien nicht vorhanden gewesen. Erst im Rahmen der Veranlagung für das Folgejahr sei eine Suche im bundesweiten Speicher erfolgt und der Fehler festgestellt worden.

Kein Erfolg vor dem FG

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil 10 K 1715/16 vom 11.10.2016 die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und eine Änderungsbefugnis des Finanzamts bejaht. Für einen verständigen Dritten sei die Abweichung zwischen Steuerbescheid und Steuererklärung ohne Weiteres ersichtlich. Es erscheine zudem ausgeschlossen, dass der Sachbearbeiter rechtliche Erwägungen angestellt habe. Ihm sei offensichtlich gar nicht bewusst gewesen, dass der Kläger Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen bezogen habe. Da er mithin davon ausgegangen sei, sämtliche relevante Lohndaten durch den Datenabruf erfasst zu haben, liege ein bloßer Eingabefehler vor.

Offenbare Unrichtigkeit hänge keine Frage des Verschuldens

Dass dem Sachbearbeiter der Fehler bei sorgfältigerer Bearbeitung hätte auffallen müssen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit hänge nicht von Verschuldensfragen ab. Dementsprechend stehe die oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls der Berichtigung nicht entgegen. Letztlich hätten sich dem Sachbearbeiter auch keine Zweifel aufdrängen müssen, da im Rahmen der Veranlagung insbesondere kein entsprechender Prüfhinweis erteilt worden sei. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

(FG Düsseldorf, NL vom 03.11.2016 / Viola C. Didier)


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