07.12.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung

Die Bundesregierung hat im Kabinett Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten beschlossen. Damit setzt sie ein starkes Signal für die Zukunft der deutschen Wirtschaft und des deutschen Arbeitsmarkts.

Beitrag mit Bild

©MK-Photo/fotolia.com

Die Fachkräfteeinwanderung wird künftig auf drei Säulen ruhen. Die Fachkräftesäule soll es Menschen aus Drittstaaten mit einem deutschen oder einem in Deutschland anerkannten Abschluss ermöglichen, in allen qualifizierten Beschäftigungen zu arbeiten. Die Blaue Karte EU mit ihren günstigen Bedingungen für Familiennachzug, einen unbefristeten Aufenthalt und den Jobwechsel sollen künftig noch mehr Fachkräfte mit Hochschulabschluss erhalten können. Zudem soll die Bildungsmigration gestärkt werden, indem es noch attraktiver gemacht wird, für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums nach Deutschland zu kommen und hier zu bleiben.

Neu: Die Anerkennungspartnerschaft

Mit der Erfahrungssäule soll künftig ein ausländischer Berufs- oder Hochschulabschluss und Berufserfahrung in dem angestrebten (nicht-reglementierten) Beruf für einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit ausreichen. Die formale Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses wird in diesen Fällen nicht erforderlich sein. Jedoch ist eine Gehaltsschwelle einzuhalten oder es muss eine Tarifbindung vorliegen. Hierdurch werden faire Arbeitsbedingungen sichergestellt.

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass Fachkräfte aus Drittstaaten anders als bisher erst nach der Einreise die Anerkennung ihres ausländischen Berufsabschlusses einleiten und nebenher bereits eine qualifizierte Beschäftigung ausüben. Grundlage soll eine mit dem Arbeitgeber abgeschlossene Anerkennungspartnerschaft sein. Dies bietet sowohl Vorteile für die Arbeitgeber, die schneller eine qualifizierte Fachkraft beschäftigen können, als auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeit in Deutschland aufnehmen und das Anerkennungsverfahren hier nachholen können.

Aufenthaltstitel für bis zu einem Jahr zur Arbeitssuche

Die Potenzialsäule richtet sich an qualifizierte Drittstaatsangehörige, die noch keinen Arbeitsvertrag in Deutschland haben. Mit der Chancenkarte sollen sie einen Aufenthaltstitel für bis zu einem Jahr zur Arbeitssuche erhalten können, der bereits zu Probe- beziehungsweise Nebenbeschäftigungen berechtigt. Dieser soll auf Basis eines Punktesystems erteilt werden. Zu den Auswahlkriterien sollen insbesondere die Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug und das Alter gehören.

Weniger Bürokratie bei Fachkräfteeinwanderung

Auch die Rahmenbedingungen der Erwerbsmigration sollen verbessert werden. Hierzu gehören beispielsweise die Digitalisierung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren, die Stärkung der Werbung für Deutschland als attraktives, innovatives und vielfältiges Einwanderungsland sowie der weitere Ausbau der Sprachförderung im In- und Ausland. Damit sich nicht nur die Fachkräfte, sondern auch ihre Familien in Deutschland willkommen fühlen und bleiben, wird die Einwanderung familienfreundlicher gestaltet.

Weitere Einzelheiten finden Sie in den Eckpunkten zur Fachkräfteeinwanderung (hier).


BMWK vom 30.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©wsf-f/fotolia.com


30.08.2024

BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Trotz der Bearbeitung von etwa 3,7 Millionen Einsprüchen 2023 stieg die Zahl der unerledigten Einsprüche auf knapp 8,7 Millionen – ein Anstieg von 276 %.

weiterlesen
BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Meldung

©3rdtimeluckystudio/123rf.com


30.08.2024

Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Die BaFin teilt mit, dass die bisherigen aufsichtlichen Vorgaben, die sich am Risikopotenzial für Greenwashing orientieren, auch für das kommende Prüfungsjahr anzuwenden sind.

weiterlesen
Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Christian Busmann


29.08.2024

§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Neuregelung des § 1 Abs. 3d AStG § 1 Abs. 3d AStG sieht vor, dass Betriebsausgabenabzüge innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen aufgrund grenzüberschreitender Finanzierungsbeziehungen außerbilanziell zu korrigieren sind, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass der Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbracht werden können und die Finanzierung nicht nur wirtschaftlich

weiterlesen
§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank