10.08.2022

Meldung, Steuerrecht

Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz

Der Staat darf sich nicht auf Kosten der Bürgerinnen und Bürger an der Inflation bereichern. Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, hat Bundesfinanzminister Christian Lindner Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt.

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Das Inflationsausgleichsgesetz sieht vor, für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation anzupassen, um so Mehrbelastungen zu vermeiden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden. Von den Verbesserungen profitieren rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer. Bewusst ausgenommen davon sind jedoch besonders hohe Einkommen, für die der sog. Reichensteuersatz von 45 % greift.

Mit den Änderungen sollen nicht nur steuerliche Mehrbelastungen vermieden werden, sondern für zahlreiche Menschen bedeuten sie auch weniger Verwaltungsaufwand: Für mehr als 270.00 Bürgerinnen und Bürger fällt damit auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung weg. Das betrifft unter anderem rund 75.000 Rentnerinnen und Rentner.

Geplante Anpassungen durch das Inflationsausgleichsgesetz

Die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz sehen im Einzelnen insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Höherer Grundfreibetrag: Zum 1. Januar 2023 ist eine Anhebung um 285 Euro auf 10.632 Euro vorgesehen. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro vorgeschlagen.
  • Kalte Progression ausgleichen: Die sog. Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen, 2024 soll er ab 63.515 Euro beginnen. So kommen trotz steigender Inflation höhere Einkommen auch tatsächlich bei den Bürgerinnen und Bürgern an und der Effekt der kalten Progression wird somit ausgeglichen. Besonders hohe Einkommen (sog. Reichensteuersatz) ab 277.836 Euro sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen. Im Durchschnitt sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dadurch im nächsten Jahr 193 Euro mehr netto haben als in diesem Jahr, wenn sich ihr Einkommen nicht ändert.
  • Unterstützung von Familien: Der Kinderfreibetrag erhöht sich schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro, bis er zum 1. Januar 2024 bei 2.994 Euro liegt. Das Kindergeld wird in den Jahren 2023 bis 2024 schrittweise erhöht: Ab dem 1. Januar 2024 beträgt es monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich 233 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro. Die Erhöhung des Kindergeldes gilt auch für einkommensschwache Familien, welche keine Einkommensteuer zahlen.
  • Anhebung des Unterhalthöchstbetrags: Der Unterhalthöchstbetrag für 2022 wird von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden.

Für die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz hat man die Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zu Grunde gelegt. Wenn der Progressionsbericht beziehungsweise die Daten der Herbstprojektion vorliegen, ist eine Anpassung im parlamentarischen Verfahren für ein Inflationsausgleichsgesetz möglich.

 

 


BMF vom 10.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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