Das eBO soll einen sicheren Übermittlungsweg im elektronischen Rechtsverkehr auch für Privatpersonen, Verbände, Unternehmen und sonstige Organisationen bieten. Es richtet sich insbesondere auch an Organisationen, die häufiger an gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, etwa Gewerkschaften, Verbraucherzentralen und Inkassodienstleister.
Das kann das neue Bürgerpostfach
Die Nutzung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs setzt eine Identifizierung des Postfachinhabers z. B. beim Notar oder über den elektronischen Personalausweis voraus. Das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach ermöglicht – wie das besondere elektronische Anwaltspostfach – den schriftformwahrenden elektronischen Versand von Dokumenten an Gerichte sowie die elektronische Zustellung von Gerichten an eBO-Nutzer:innen.
eBO kommt zum Jahresanfang 2022
Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Das Gesetz soll am 1. des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten; voraussichtlich wird dies der 01.01.2022 sein, zu dem auch die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für die Anwaltschaft eintritt.