08.09.2017

Meldung, Steuerrecht

E-Rechnungs-Verordnung verabschiedet

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Kurz vor der Bundestagswahl geben Bundesregierung und Bundesministerium des Inneren (BMI) noch einmal Gas beim Thema „Digitalisierung“ und bringen die mit Spannung erwartete E-Rechnungs-Verordnung auf den Weg. Dabei geht das Bundeskabinett deutlich über die nötigen EU-Vorgaben hinaus, etwa bei der verbindlichen Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung.

Während die EU lediglich die verbindliche Annahme und Weiterverarbeitung (ausschließlich) elektronischer Rechnungen durch die Verwaltung als Rechnungsempfänger vorschreibt, sind nach dem Willen der Bundesregierung hierzulande nun künftig auch die Rechnungssteller verbindlich in der Pflicht, elektronische Rechnungen zu übermitteln. Nicht betroffen von dieser „Verpflichtung zum E-Invoicing“ sind lediglich Rechnungen aus Direktaufträgen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro (netto) sowie Rechnungen aus verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen oder bestimmten Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes.

Verordnung mit Signalwirkung für den elektronischen Rechnungsaustausch

Die neue Verordnung könnte damit absolut richtungsweisend wirken, betont Steuerberater und Vorstandsvorsitzender des Verbandes elektronische Rechnung (VeR) Stefan Groß: „Die Bundesregierung geht mit der Verordnung zur elektronischen Rechnungsstellung einen beherzten Schritt hin zur flächendeckenden Digitalisierung des Rechnungsaustauschs in Deutschland. Damit könnte die Rechnungsstellung an die Verwaltung letztlich zu dem Innovationsreiber für den elektronischen Rechnungsaustausch insgesamt werden, auf den die deutsche Wirtschaft gewartet hat.“

Strammer Zeitplan könnte Rechnungsempfänger unter Druck setzen

Wie im „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen“ (auch bekannt als „E-Rechnungs-Gesetz“) vom April dieses Jahres vorgesehen, enthält die E-Rechnungs-Verordnung zudem folgende Regelungen:

– Datenmodell und Datenübermittlung

– erforderliche Rechnungsinhalte

– Weiterverarbeitung der elektronischen Rechnungen

– Schutz personenbezogener Daten

Tatsächlich in Kraft treten die Regelungen in mehreren Stufen, beginnend mit dem 27.11.2018 für alle Bundesministerien und Verfassungsorgane. Ein Jahr später folgen dann die subzentralen öffentlichen Auftraggeber sowie die sogenannten Sektorenauftraggeber und die Konzessionsgeber. Die ausschließliche Verpflichtung zum rein elektronischen Rechnungsaustausch greift schließlich ab dem 27.11.2020 – ab dann werden papierbasierte Rechnungen nicht mehr akzeptiert.

(VeR, PM vom 08.09.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©marcus_hofmann/fotolia.com


24.10.2024

Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2023

Besonders die Großbetriebe stehen im Fokus der Betriebsprüfungen, da sie ein höheres Risiko für komplexe Steuerhinterziehungsfälle bieten.

weiterlesen
Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2023

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


24.10.2024

Betriebsratswahl im Homeoffice

Der Wahlvorstand kann abwesenden Arbeitnehmern die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe ohne Antrag zusenden, entschied das BAG.

weiterlesen
Betriebsratswahl im Homeoffice

Meldung

© Marco2811 / fotolia.com


23.10.2024

Komplexität des Mandantenverhaltens rechtfertigt höheren Anwaltsaufwand

Anwaltskosten können bei Verkomplizierung der Verteidigung durch den Mandanten steigen, stellte das OLG Frankfurt/M. klar.

weiterlesen
Komplexität des Mandantenverhaltens rechtfertigt höheren Anwaltsaufwand

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank