• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • E-DRÄS 13: Konsultation zur Änderung des DRS 20 und DRS 21

09.01.2023

Betriebswirtschaft, Meldung

E-DRÄS 13: Konsultation zur Änderung des DRS 20 und DRS 21

Das DRSC hat den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 (E-DRÄS 13) zur Konsultation veröffentlicht. Gegenstand des E-DRÄS 13 sind Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung.

Beitrag mit Bild

©thanksforbuying/fotolia.com

Mit E-DRÄS 13 wird das Ziel verfolgt, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 formal an die Gesetzeslage anzupassen, Anwenderfragen zu DRS 21 zu adressieren sowie Unklarheiten in diesem Standard zu bereinigen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen an den beiden Standards vorgeschlagen.

Vorgesehene Ergänzungen in DRS 21

Mit E-DRÄS 13 wird insbesondere vorgeschlagen, DRS 21 um Regelungen zu den folgenden Themenbereichen zu ergänzen:

  • Ausweis von Einzahlungen (bzw. Auszahlungen) aus erhaltenen (bzw. gewährten) Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers (bzw. des Zuschussgebers),
  • Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) in den Finanzmittelfonds nach DRS 21 einschließlich der damit verbundenen Fragestellung des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) sowie
  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds.

Ausweitung des Geltungsbereichs geplant

Außerdem schlägt das DRSC vor, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf die Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds auszuweiten. Bislang sind Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nicht Gegenstand der branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21), obwohl diese in § 340 HGB explizit genannt werden. Ebenso sind Pensionsfonds bislang nicht im Geltungsbereich der Anlage 2 des DRS 20 bzw. der Anlage 3 des DRS 21 enthalten.

Stellungnahmen zu E-DRÄS 13 sind möglich bis zum 28.04.2023. Diese senden Sie bitte an info@drsc.de.


DRSC vom 05.01.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


17.04.2024

EU-Richtlinie für mehr Steuertransparenz gefährdet den Wirtschaftsstandort

Die neue ZEW-Studie zeigt, dass durch die Offenlegungspflicht für Unternehmen in der EU eine Ungleichbehandlung zu multinationalen Konzernen stattfindet.

weiterlesen
EU-Richtlinie für mehr Steuertransparenz gefährdet den Wirtschaftsstandort

Meldung

dmitrydemidovich/123rf.com


17.04.2024

Reformen für einen nachhaltigeren EU-Gasmarkt

Die neue Verordnung wird den derzeitigen Energiemarkt in einen Markt umwandeln, der hauptsächlich auf zwei Quellen basiert – grüner Strom und grüne Gase.

weiterlesen
Reformen für einen nachhaltigeren EU-Gasmarkt

Meldung

©RioPatuca Images/fotolia.com


16.04.2024

Zum Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken. Dem steht eine fehlende Fahrtüchtigkeit des Arbeitnehmers nicht entgegen.

weiterlesen
Zum Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank