25.05.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

E-Bilanz: Veröffentlichung der Taxonomien

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2016 und für Echtfälle ab Mai 2017 gegeben sein.

Das BMF hat das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.0) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen (Wirtschaftsjahr 2017 oder 2017/2018). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2016 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2016 oder 2016/2017 verwendet werden.

Auf folgende Anpassungen wird besonders hingewiesen:

Anlagenspiegel

Für den Anlagenspiegel wurde die Werteentwicklung der Posten des Anlagevermögens in den Mindestumfang nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG einbezogen und entsprechende Mussfelder ausgestaltet. Sie sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, zwingend zu übermitteln. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.

Anlagenverzeichnis

Unternehmen, die darüber hinaus ein detailliertes Anlagenverzeichnis (= Entwicklung einzelner Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) übermitteln möchten oder dazu aufgefordert worden sind, können das weiterhin in einer Fußnote vorzugsweise zur Position „Anlagenverzeichnis“ im Anhang übermitteln. Die Übermittlung der Position „Anlagenverzeichnis“ ist in den GCD-Daten als Berichtsbestandteil anzukündigen.

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG

Durch das BilRUG sind für Bilanzierende grundlegende handelsrechtliche Änderungen in Kraft getreten. Zum Teil führten diese Änderungen auch zu Anpassungen bei der E-Bilanz-Taxonomie. Dies gilt vor allem für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung. Sofern Unternehmen ihre Handelsbilanz bereits für das Wirtschaftsjahr 2016 oder 2016/2017 unter Berücksichtigung der Gliederung nach dem BilRUG aufstellen und diese auch für steuerliche Zwecke übermitteln möchten, kann hierfür nur die Taxonomie-Version 6.0 verwendet werden, nicht aber frühere Taxonomie-Versionen.

Gesonderte Gewinnfeststellungen

Der bisherige Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften“ wurde umbenannt in „Steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren“. Dieser Berichtsbestandteil ist auch zu verwenden, wenn Gewinneinkünfte eines Einzelunternehmers nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO gesondert festzustellen sind (als Unterlage zur Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung).

 

Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

(BMF-Schreiben IV C 6 – S-2133-b vom 24.05.2016/ Viola C. Didier)


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