• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • E-Bilanz: Übermittlungspflicht bei atypisch stillen Gesellschaften

30.11.2017

Meldung, Steuerrecht

E-Bilanz: Übermittlungspflicht bei atypisch stillen Gesellschaften

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Das Bundesfinanzministerium beantwortet in einem aktuellen Schreiben die Frage, zu welcher Steuererklärung der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des Betriebs des Inhabers eines Handelsgewerbes in Fällen der atypisch stillen Beteiligung zu übermitteln ist.

Für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft wird das Unternehmen dem Umfang der begründeten atypisch stillen Beteiligung entsprechend ertragsteuerlich vollumfänglich oder teilweise der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet. Gemäß § 5b Abs. 1 EStG ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (E-Bilanz) des Betriebs des Inhabers des Handelsgewerbes wie folgt zu übermitteln:

Atypisch stille Beteiligung an dem gesamten Unternehmen

In dem Fall einer atypisch stillen Beteiligung an dem gesamten Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes ist eine E-Bilanz für den Betrieb nur zu der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der atypisch stillen Gesellschaft mit allen für eine Mitunternehmerschaft relevanten Berichtsbestandteilen und Angaben zu übermitteln.

Die gemäß § 5b Abs. 1 EStG bestehende Verpflichtung zur Übermittlung einer E-Bilanz zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes für einen Gewerbebetrieb, den der Inhaber des Handelsgewerbes ertragsteuerlich neben dem der atypisch stillen Gesellschaft zuzuordnenden Betrieb unterhält, bleibt unberührt (z. B. Gewerbebetrieb kraft Rechtsform nach § 8 Abs. 2 KStG in Fällen der GmbH & atypisch still und bei Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG).

Atypisch stille Beteiligung an einem Teil des Unternehmens

Zu der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der atypisch stillen Gesellschaft ist eine E-Bilanz mit allen für eine Mitunternehmerschaft relevanten Berichtsbestandteilen und Angaben für den Teil des Betriebs zu übermitteln, der auf Grund der begründeten atypisch stillen Beteiligung ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet wird.

Zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes ist in diesen Fällen eine E-Bilanz für den Teil des Betriebs zu übermitteln, der dem Inhaber des Handelsgewerbes auch ertragsteuerlich weiterhin zugeordnet wird. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen mehrere atypisch stille Beteiligungen an dem gesamten Unternehmen, einem Teil des Unternehmens oder verschiedenen Teilen des Unternehmens bestehen.

Das vollständige BMF-Schreiben vom 24.11.2017 (IV C 6 – S-2133-b) finden Sie unter Dokumentennummer DB1256760.

(BMF vom 24.11.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©magele-picture/fotolia.com


27.10.2025

Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses

Die Sonderabschreibung ist nur zulässig, wenn durch eine Baumaßnahme tatsächlich neuer Wohnraum geschaffen und der Wohnungsbestand erhöht wird.

weiterlesen
Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses

Meldung

©Kzenon/fotolia.com


27.10.2025

BFH: Keine Steuervergünstigung für Pflegezusatzversicherung

Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, da sie über die gesetzlich vorgesehene Basisabsicherung hinausgehen.

weiterlesen
BFH: Keine Steuervergünstigung für Pflegezusatzversicherung

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com


24.10.2025

Entgelttransparenz: BAG kippt Hürde für Klage auf Gleichstellung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem neuesten Urteil die Position von Arbeitnehmerinnen im Kampf gegen Entgeltdiskriminierung gestärkt.

weiterlesen
Entgelttransparenz: BAG kippt Hürde für Klage auf Gleichstellung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank