Weil die DWS Investment GmbH nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, reichte die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Frankfurt a. M. ein.
Irreführende Werbeaussagen
Hintergrund der Streitigkeit waren bestimmte, aber in der Branche durchaus typische Werbeaussagen zu angeblich nachhaltigen Geldanlagen, die nach Auffassung der Verbraucherzentrale irreführend sind. In ihrer Werbung für den DWS Invest ESG Climate Tech Fonds vom 31.05.2022 wirbt die DWS damit, Anleger würden mit ihrem Fondsvermögen zu 0 % in Unternehmen aus bestimmten kontroversen Sektoren wie „Kohle“ oder „Rüstungsgüter“ investieren. Diese Werbung ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale irreführend, weil nicht transparent erläutert wird, wie die DWS zu diesen Angaben gelangt. Ferner kann aufgrund von Schwellenwerten nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Fonds gehaltenen Unternehmen eben doch einen Teil ihres Umsatzes im kontroversen Sektor erzielen.
Werbeaussagen zur Klimawirkung unter der Lupe
Mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ist der Verhandlungstermin am 10.03.2023 vor dem LG Frankfurt (Az. 3-10 O 83/22) hinfällig. Die DWS hat sich am 07.03.2023 verpflichtet, die beanstandete Werbung ab dem 22.03.2023 zu unterlassen. Die Verbraucherzentrale wird die geänderte Werbung zu gegebener Zeit erneut dahingehend prüfen, ob die beanstandeten Werbeaussagen zur Klimawirkung nun nachvollziehbar sind.