Das morgendliche Duschen während einer Dienstreise ist grundsätzlich nicht unfallversichert. Dies gilt grundsätzlich für alle höchstpersönlichen Verrichtungen wie beispielsweise auch Essen, entschied das Thüringer Landessozialgericht in Erfurt.
Ein Arbeitnehmer befand sich auf einer Dienstreise, um an der Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilzunehmen. Zu diesem Zweck reiste er bereits am Vortag an und übernachtete in einem Hotel. Beim morgendlichen Duschen im Hotel rutschte er beim Herausgehen aus der Dusche auf dem Fußboden aus und zog sich eine Fraktur des linken Knies zu. Die Berufsgenossenschaft erkannte einen Arbeitsunfall nicht an. Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.
Kein Erfolg vor dem LSG
Das LSG Erfurt hat die Berufung mit Urteil vom 20.12.2018 (L 1 U 491/18) zurückgewiesen. Die Richter vertraten die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise grundsätzlich nicht versichert ist. Die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt (das Duschen) stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Projektleiter.
Höchstpersönliche Verrichtungen sind unversichert
Versichert sind nur Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses. Es seien daher nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert. Typischerweise unversichert seien höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen. Auch das Duschen als Körperreinigung und höchstpersönliche Verrichtung steht grundsätzlich nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung als Projektentwickler.
Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG angefochten werden.
(LSG Erfurt, PM vom 17.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)