• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Duschunfall auf Dienstreise kein Arbeitsunfall

21.01.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Duschunfall auf Dienstreise kein Arbeitsunfall

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Das morgendliche Duschen während einer Dienstreise ist grundsätzlich nicht unfallversichert. Dies gilt grundsätzlich für alle höchstpersönlichen Verrichtungen wie beispielsweise auch Essen, entschied das Thüringer Landessozialgericht in Erfurt.

Ein Arbeitnehmer befand sich auf einer Dienstreise, um an der Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilzunehmen. Zu diesem Zweck reiste er bereits am Vortag an und übernachtete in einem Hotel. Beim morgendlichen Duschen im Hotel rutschte er beim Herausgehen aus der Dusche auf dem Fußboden aus und zog sich eine Fraktur des linken Knies zu. Die Berufsgenossenschaft erkannte einen Arbeitsunfall nicht an. Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Kein Erfolg vor dem LSG

Das LSG Erfurt hat die Berufung mit Urteil vom 20.12.2018 (L 1 U 491/18) zurückgewiesen. Die Richter vertraten die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise grundsätzlich nicht versichert ist. Die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt (das Duschen) stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Projektleiter.

Höchstpersönliche Verrichtungen sind unversichert

Versichert sind nur Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses. Es seien daher nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert. Typischerweise unversichert seien höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen. Auch das Duschen als Körperreinigung und höchstpersönliche Verrichtung steht grundsätzlich nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung als Projektentwickler.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG angefochten werden.

(LSG Erfurt, PM vom 17.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


05.12.2025

EU-Kommission legt Plan für zukunftssichere hochwertige Arbeitsplätze vor

Die EU-Kommission bereitet ein Gesetz für hochwertige Arbeitsplätze vor und bezieht Sozialpartner aktiv in die erste Konsultationsphase ein.

weiterlesen
EU-Kommission legt Plan für zukunftssichere hochwertige Arbeitsplätze vor

Meldung

©moovstock/123rf.com


05.12.2025

Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Das OLG Frankfurt/M. stellt klar, dass nicht jede Zahlung aus Moskau unter die EU-Sanktionen fällt. Was zählt, ist der konkrete Einzelfall.

weiterlesen
Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Steuerboard

Katrin Dorn


05.12.2025

Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen – Update

Der Bundestag hat am 04.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 in der durch den Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.

weiterlesen
Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen – Update

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank