Angesichts der Corona-Wirtschaftshilfen und der herausfordernden Umsetzung der Grundsteuerreform sind eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022 und ein langfristiges Fristenkonzept zwingend notwendig. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) schilderte in der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz eindringlich den zeitlichen Druck in der Praxis.
Fristverlängerungen für die Steuererklärungen
Ein zunächst von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachter Antrag zur Entschärfung des Fristendrucks scheiterte zwar. Parallel hob MdB StB Markus Herbrand, finanzpolitischer Sprecher der FDP, aber bereits Ende letzten Jahres hervor: Eine Verlängerung der Fristen werde kommen. So sah bereits der BMF-Gesetzentwurf erste gute Ansätze vor – wie die Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022 und die Rückführung der Verlängerung um jeweils zwei Monate pro Veranlagungsjahr. Zudem gab der Bundesrat erfreuliche Signale: In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf forderte er u. a. eine Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2021 von beratenen Steuerpflichtigen bis Ende August 2023.
Im parlamentarischen Verfahren solidarisierten sich nun auch die SPD und Bündnis 90/Die Grünen mit den kleinen und mittleren Kanzleien. Die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf greifen den Vorstoß des Bundesrats auf. Und nicht nur das: On top erweitern sie das Fristenkonzept der Bundesregierung im Sinne der Anregungen des DStV. Das schafft langfristige Planbarkeit und ist insbesondere für die kleinen und mittleren Kanzleien ein sehr starkes Signal. Für beratene Steuerpflichtige ergeben sich künftig folgende Fristen:
Veranlagungszeitraum / Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige
2020 31.08.2022
2021 31.08.2023
2022 31.07.2024
2023 31.05.2025
2024 30.04.2026