10.09.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

DStV kritisiert Whistleblower-Richtlinie

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Die von Hinweisgeber, sog. „Whistleblower“,  publik gemachten Informationen bringen nicht immer gesellschaftliche Anerkennung. Oft werden Whistleblower auch zu Opfern von Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen. Die EU-Kommission veröffentlichte daher im April den Richtlinienentwurf zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt grundsätzlich das Vorgehen der EU-Kommission zum Hinweisgeberschutz. Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, welche der Verbesserung des Informationszugangs für Hinweisgeber dienen, die Unterstützung durch zuständige Behörden verbessern und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes leisten sollen, tragen zu einem besseren Schutz von Hinweisgebern bei.

Verschwiegenheitspflichten werden ausgehebelt

Gleichwohl hat der DStV v. a. aus rechtsstaatlicher und berufsrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken hinsichtlich der Wirkung einzelner Regelungsinhalte und diese der EU-Kommission und den Mitgliedern des Rechtsausschusses des Europaparlaments mitgeteilt. Dabei geht es vor allem um die Regelungen zur Anwendbarkeit des Hinweisgeberschutzes, welche die Verschwiegenheitspflichten einzelner Berufsgruppen, u. a. von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, faktisch aushebeln.

Problem für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Denn Artikel 15 Abs. 4 des Richtlinienentwurfs (RL-E) regelt, dass Hinweisgeber nicht als Personen gelten, die eine vertragliche oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelte Offenlegungsbeschränkung verletzt haben. Dabei umfassen Offenlegungsbeschränkungen berufliche Verschwiegenheitspflichten, wie sie bspw. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer betreffen. Demnach würden Hinweisgeber i. S. d Richtlinie nicht mehr für Verletzungen einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB haftbar gemacht werden können. So dürfte ein Steuerfachangestellter, der aus den Unterlagen eines Mandanten einen Verstoß gegen Europarecht zu entnehmen glaubt, eine Meldung oder gar Offenlegung straffrei (i. S. d. § 203 StGB) vornehmen, da er als Hinweisgeber in den Schutzbereich des RL-Entwurfes fiele.

Verschwiegenheitspflicht zum Schutz von Privatgeheimnissen

Die Whistleblower-Richtlinie muss den besonderen Schutzbedarf von Privatgeheimnissen angemessen schützen, fordert der DStV. Die Verschwiegenheitspflicht ist nämlich keine Privilegierung einzelner Berufsgruppen. Zwar ist die Verschwiegenheitspflicht die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Privatgeheimnisse nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Sie dient dabei aber ausschließlich dem Schutz der Geheimnisherren und der Verhinderung von Verletzungen von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB). Denn die Berufsgruppen die der Schutzpflicht unterliegen sind Personen, die für die Ausübung ihres Berufes in Kontakt mit Privatgeheimnissen ihrer Mandanten kommen müssen. Derzeit sieht der Richtlinientext keinerlei besondere Schutzmaßnahmen vor, die vor einem Missbrauch des Hinweisgeberschutzes schützen, wenn dies Informationen betrifft, die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Aus Sicht des DStV ist besonders problematisch, dass der Richtlinienentwurf Informationen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ebenso wie Informationen, die keiner Schutzpflicht unterliegen, behandelt.

Abschließend forderte der DStV daher, berufliche Verschwiegenheitspflichten vom Geltungsbereich des RL-Entwurfs auszunehmen.

(DStV, PM vom 04.09.2018/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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