• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • DStV kritisiert geplante Änderungen bei Cloud-Kassen

25.08.2022

Meldung, Steuerrecht

DStV kritisiert geplante Änderungen bei Cloud-Kassen

Das BMF plant, zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme nebst zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) weitreichende Änderungen im Anwendungserlass zu § 146a AO zu veröffentlichen.

Beitrag mit Bild

© BillionPhotos.com/fotolia.com

Der Änderungsvorschlag zu den Cloud-Kassen wirft teils mehr Fragen auf, als dass er Rechtssicherheiten schafft. In seiner Stellungnahme zum BMF-Entwurf fordert der DStV diverse Konkretisierungen und Klarstellungen. Insbesondere in puncto Ausfall der TSE oder des elektronischen Aufzeichnungsgeräts seien Klarstellungen erforderlich. Enge Rahmenbedingungen für einen Notfallbetrieb sollen den sicheren Fortgang im Offline-Modus bei sog. Cloud-Kassen gewährleisten. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zeigt in seiner Stellungnahme S 12/22, dass verschärfte Anforderungen an Nachweispflichten vor allem eines sicherstellen: höheren Dokumentationsaufwand und zusätzliche Kosten auf Seiten der Anwender.

Ausfall/Störung der TSE

Bereits derzeit gilt: „… der Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung [muss] auf dem Beleg durch eine eindeutige Kennzeichnung ersichtlich sein.“ Bedurfte es hierfür bislang einer fehlenden Transaktionsnummer oder sonstigen eindeutigen Kennzeichnung, soll künftig der Zeitpunkt der letzten erfolgreichen Signatur die entscheidende Information darstellen.

Zwar sollen Kassensysteme, die diese Anforderungen nicht erfüllen, bis 31.12.2023 unter bestimmten Voraussetzungen weiterbetrieben werden können. Dennoch ist es aus Perspektive des DStV höchst bedauerlich, dass die Unternehmer lediglich für einen sehr kurzen zeitlichen Horizont auf die Akzeptanz der von ihnen angeschafften Systeme nebst technischen Vorgaben vertrauen können. Hier sollten zukünftig deutlich längere Zeithorizonte greifen.

Zugleich weist der DStV darauf hin: „Gut Ding will Weile haben“. Sind neue bzw. aktualisierte Software-Lösungen nicht rechtzeitig und kostengünstig auf dem Markt, kommen am Ende stets die Steuerpflichtigen in Bedrängnis. Um etwaigem Umstellungschaos im Einzelhandel mitten im Weihnachtstrubel von vornherein vorzubeugen, fordert der DStV für die neuen Vorgaben eine großzügige Ausweitung des Nichtbeanstandungszeitraums etwa bis 31.12.2024.

Notfallbetrieb bei Cloud-Kassen

Für Cloud-Lösungen ist im BMF-Entwurf Folgendes geplant: „Sofern die Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion erfolgt, … [das] über eine Internet- oder andere Kommunikationsverbindung angebunden ist, stellt der Ausfall dieser Kommunikationsverbindung einen Ausfall des elektronischen Aufzeichnungssystems dar.“

Grundsätzlich vorausgesetzt wird, dass das elektronische Aufzeichnungssystem im normalen Betrieb stabil und störungsfrei läuft. Treten häufiger Störungen auf, seien das elektronische System oder die Einsatzumgebung entsprechend anzupassen.

Problematisch: Die digitale Infrastruktur in Deutschland ist vielerorts alles andere als stabil, Internetverbindungen selten dauerhaft störungsfrei. Gerade in ländlichen Regionen bereiten relativ langsame und mitunter durchaus schwankende Internetverfügbarkeiten Schwierigkeiten. Dabei ist es Aufgabe der Politik, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Via Verwaltungsanweisungen das Pflichtenheftchen der Unternehmer zu füllen und in Störungsfällen mitunter weitreichende Systemumstellungen zu fordern, erscheint an dieser Stelle nicht angemessen. Dies gilt einmal mehr, als dass der politische Beitrag – der im Koalitionsvertrag 2021 verkündete umfassende digitale Aufbruch – auf sich warten lässt. Insofern fordert der DStV praktikable und – insbesondere unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Internetversorgung – angemessene Vorgaben.


DStV vom 11.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboad

Sarah Roßmann / Kim Socher


12.12.2025

Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15% auf 10% in den Jahren 2028 bis 2032 beschlossen.

weiterlesen
Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Meldung

©marteck/fotolia.com


12.12.2025

BGH stärkt Insolvenzverwalter im Wirecard-Komplex

Das Urteil des BGH schafft klare rechtliche Rahmenbedingungen für den Zugang von Insolvenzverwaltern zu prüfungsrelevanten Unterlagen.

weiterlesen
BGH stärkt Insolvenzverwalter im Wirecard-Komplex

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


12.12.2025

ISSB startet Standardsetzung zu naturbezogenen Risiken und Chancen

Der ISSB plant, bis zur COP17 der Konvention über die biologische Vielfalt im Oktober 2026 einen Entwurf für naturbezogene Offenlegungspflichten vorzulegen.

weiterlesen
ISSB startet Standardsetzung zu naturbezogenen Risiken und Chancen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank