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04.12.2023

Meldung, Steuerrecht

DStV fordert mehr Zeit für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022

Die Folgewirkungen der Corona-Maßnahmen sorgen nach wie vor für extreme Arbeitsbelastungen in den Steuerkanzleien. Mit Blick auf die nahende Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 wendet sich DStV-Präsident Lüth an Bundesjustizminister Buschmann und bittet nachdrücklich um zeitlichen Aufschub.

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Auch im dritten Jahr nach der ersten Corona-Hochphase herrscht noch längst kein Alltag in den Steuerkanzleien. Die gewährten Corona-Hilfsprogramme sorgen nach wie vor für Belastungsspitzen im Berufsstand. So sind Kanzleien etwa derzeit mit der Erstellung der Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen unter Zeitdruck. Die Frist hierfür läuft grundsätzlich Ende Januar 2024 aus. Ferner sehen sich viele Steuerberaterinnen und Steuerberater mit Anfragen von Unternehmen und Selbstständigen konfrontiert, die zunächst ohne Unterstützung Corona-Soforthilfen beantragt hatten und die nun aufgrund intensiver Nachprüfungen steuerliche Unterstützung benötigen. Daneben gilt es, den originären Kanzleialltag zu schultern.

Verzicht auf Ordnungsgeldverfahren bis April 2024

Dies ist gerade für kleinere und mittlere Kanzleien eine große Herausforderung. Daher hat sich DStV‑Präsident Torsten Lüth an Bundesjustizminister Marco Buschmann gewandt und zeitliche Entlastung gefordert. Während für die Steuererklärungen 2020 bis 2024 eine gute Fristverlängerungslösung gefunden wurde, mittels derer die Abgabefristen Schritt für Schritt zurückgeführt werden, gibt es ein entsprechendes Pendant für die Fristen zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bislang nicht.

Lüth fordert daher in seinem Schreiben vom 01.12.2023 zur Entlastung der Praxis, auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis Ende April 2024 zu verzichten.


DStV vom 01.12.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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