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14.01.2025

Meldung, Steuerrecht

DStV fordert Klarheit bei Ausweitung des Datensatzes der E-Bilanz

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Die im JStG 2024 beschlossene Neuregelung lässt jedoch Fragen offen.

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Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erweiterte der Gesetzgeber den Umfang des an die Finanzbehörden zu übermittelnden Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG. Die Änderung wurde auf Wunsch der Länder umgesetzt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisierte die Erweiterung nachdrücklich und fordert jetzt das BMF zur Klarstellung auf.

Zusätzliche Daten

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sieht der neu gefasste § 5b Abs. 1 EStG die verpflichtende Übermittlung der „unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden“ vor. Bei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2027 beginnen, ist zukünftig auch der Anlagespiegel und das diesem zugrunde liegende Anlageverzeichnis in den Datensatz einzubeziehen, ebenso wie Anhang, Lagebericht, Prüfbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, sofern vorhanden.

Praxisnahe Präzisierung erforderlich

Die Erweiterung des Datensatzes um die „unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden“ ist nicht präzise. So ist unklar, welche Daten als „unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden“ von der Neuerung erfasst sind. Verschiedene Auslegungen sind denkbar. Beispielsweise könnten damit die Eröffnungsbilanzwerte und Jahresverkehrszahlen für die Soll- und Habenbuchungen des jeweiligen Kontos oder auch die Einzelangabe von Personenkonten gemeint sein. Dies ginge nach Auffassung des DStV deutlich zu weit.

Der DStV hat das BMF aufgefordert, nachzubessern. Aus Sicht des DStV sollte gesetzlich klargestellt werden, dass lediglich die Kontonummer, die Kontobezeichnung und der Saldo der einzelnen Finanzbuchhaltungskonten zu übermitteln sind. Ebenso wichtig ist es, dass Personenkonten nicht einzeln und unverdichtet übermittelt werden müssen.

DStV mahnt zur Datensparsamkeit

Der DStV mahnt die Finanzverwaltung in seinem Schreiben auch, den Grundsatz der Datensparsamkeit zu wahren. Sofern die Finanzverwaltung Daten nicht zielführend verwerten kann, sollte sie auf eine Erhebung verzichten, ebenso, wenn die Daten bereits nach anderen Vorschriften zur Verfügung zu stellen sind. Zusätzlich ist aus Sicht des DStV eine zu weit gehende Datenübermittlung auch vor dem Hintergrund berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten abzulehnen.


DStV vom 13.01.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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