12.06.2025

Meldung, Steuerrecht

DSGVO-Auskunft: BFH klärt Klageart und Frist

Wer von einer Behörde Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangt, muss rechtzeitig klagen. Das hat der Bundesfinanzhof nun eindeutig klargestellt. In seinem aktuellen Urteil geht es um die richtige Klageart und die strikte Einhaltung der Klagefrist bei DSGVO-Anfragen.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2025 (IX R 2/23) entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 – 6 C 10.21, Rn.14, und vom 16.09.2020 – 6 C 10.19, Rn. 12). Damit gilt die in § 47 Abs. 1 FGO geregelte Klagefrist von einem Monat.

Verpflichtungsklage binnen eines Monats

Im Urteilsfall hatte der Kläger erst nach Ablauf eines Jahres nach Ablehnung seines Antrags auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch das Finanzamt und damit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 FGO – trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung – verspätet Klage vor dem Finanzgericht erhoben. Der BFH stellt nun klar, dass eine Klage auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO nicht losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Fristen erhoben werden kann. Weder aus der DSGVO noch aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität lässt sich ableiten, dass eine solche Klage „jederzeit“ möglich sein muss.


BFH vom 12.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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