• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • DSGVO: Anwälte und Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter

02.08.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

DSGVO: Anwälte und Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter

Beitrag mit Bild

©marog-pixcells/fotolia.com

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) stellen gestützt vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) klar, dass Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater keine Auftragsverarbeiter nach der DSGVO sind.

DStV und BStBK sehen in den Leistungen der Steuerberater im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchführung eine eigenverantwortlich erbrachte Fachleistung, sodass auch in diesem Bereich, ebenso wie bei der Finanzbuchhaltung, keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geschlossen werden müssen.

Kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach DSGVO notwendig

Das meint auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in einer aktuellen Information. „Keine Auftragsverarbeitung, sondern die Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen, für die bei der Verarbeitung (einschließlich Übermittlung) personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO gegeben sein muss, sind beispielsweise in der Regel die Einbeziehung eines Berufsgeheimnisträgers (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) …“

Steuerberater sind weisungsunabhängig und eigenverantwortlich

Maßgeblich bei Steuerberatern sei, dass Steuerberater aufgrund ihres Berufsrechts stets weisungsunabhängig und eigenverantwortlich tätig sind und besondere Pflichten wie etwa die berufliche Verschwiegenheit zu beachten haben. DStV und BStBK werden sich mit den zuständigen Datenschutzbehörden austauschen, um in dieser Frage bundesweit Rechtssicherheit für Mandanten und Steuerberater zu erreichen.

(DStV, PM vom 30.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Cornelius L. Roth


14.05.2025

Zur körperschaftsteuerlichen Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligungen an der Organgesellschaft (BFH vom 11.12.2024 – I R 33/22)

Ob der „ganze Gewinn“ im Sinne des § 14 KStG abgeführt wird, wenn an der Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung besteht, die mit einer Gewinnzuweisung an den Gesellschafter (Mitunternehmer) verbunden ist, wird von der Literatur, der Finanzverwaltung und von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt. Mit Urteil vom 11.12.2024 (I R 33/22) hat der BFH hierzu erstmals Stellung bezogen.

weiterlesen
Zur körperschaftsteuerlichen Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligungen an der Organgesellschaft (BFH vom 11.12.2024 – I R 33/22)

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


14.05.2025

Lebensversicherungszinsen sind steuerpflichtig

Zinsen aus einem Versicherungsvertrag sind steuerpflichtig, wenn das Darlehen nicht ausschließlich für begünstigte Anschaffungskosten verwendet wurde.

weiterlesen
Lebensversicherungszinsen sind steuerpflichtig

Meldung

©wsf-f/fotolia.com


14.05.2025

Privates Veräußerungsgeschäft oder erbrechtliche Zuwendung?

Das FG Düsseldorf hat entschieden, wo die Grenze zwischen Schenkung, Erbschaft und privatem Veräußerungsgeschäft verläuft.

weiterlesen
Privates Veräußerungsgeschäft oder erbrechtliche Zuwendung?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank