02.03.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

DRSC verabschiedet DRÄS 6

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

Durch DRÄS 6 werden einige Standards in der Segmentberichterstattung geändert.

Das DRSC verabschiedete in der 24. Öffentlichen Sitzung den Deutschen Rechnungslegungs Änderungssstandard No. 6 (DRÄS 6).

Durch DRÄS 6 werden die folgenden Standards geändert: DRS 3 Segmentberichterstattung, DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss, DRS 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss, DRS 13 Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern, DRS 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder, DRS 18 Latente Steuern, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises, DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung.

Verlagerung bei der Segmentberichterstattung

DRS 3-10 Segmentberichterstattung von Kreditinstituten und DRS 3-20 Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen werden aufgehoben. Die branchenspezifischen Regelungen, die derzeit in diesen beiden Standards geregelt werden, werden in den DRS 3 verlagert.

DRÄS 6 wird dem BMJV zwecks Bekanntmachung gemäß § 342 Abs. 2 HGB vorgelegt

(DRSC vom 29.02.2016 / Viola C. Didier)


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