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04.01.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

DRSC-Stellungnahme zum IASB ED/2015/9 und ED/2015/10

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DRSC: Die Grenze zwischen nicht-dringlichen und dringlichen Anpassungen mit einem engem Anwendungsbereich sollte überprüft werden.

In zwei Stellungnahmen äußert sich der DRSC zum Transfer von Anlageimmobilien sowie zu den Änderungsvorschlägen an IFRS 1, IFRS 12 und IAS 28.

Das DRSC hat heute seine Stellungnahme zum ED/2015/9 Transfer von Anlageimmobilien an den IASB und kurz zuvor auch an EFRAG übermittelt. Darin stimmt das DRSC dem Änderungsvorschlag sowie der retrospektiven Anwendung dieser Änderung zu. Allerdings wird kritisch angemerkt, dass dieser Änderungsvorschlag mangels Dringlichkeit und Umfang keines eigenen Entwurfsdokuments bedurft hätte, sondern sinnvollerweise Teil des (ohnehin parallel laufenden) AIP hätte sein sollen.

Grenzen sollen überprüft werden

Das DRSC hat heute außerdem seine Stellungnahme zum ED/2015/10 Annual Improvements to IFRSs 2014-2016 veröffentlicht. Darin stimmt das DRSC den Änderungsvorschlägen an IFRS 1, IFRS 12 sowie IAS 28 zu. Ferner regt das DRSC jedoch an, die Grenze zwischen (1) nicht-dringlichen und (2) dringlichen Anpassungen mit einem engem Anwendungsbereich dahingehend zu überprüfen, sodass lediglich dringliche Anpassungen außerhalb eines Sammeländerungs-Standards adressiert werden und für nicht-dringliche Anpassungen eine stärkere Bündelung erfolgt.

(DRSC vom 04.01.2016/ Viola C. Didier)


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