Das Bundesjustizministerium hat ein Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie zur Änderung der Bilanzrichtlinie in deutsches Recht vorgelegt. Hierzu hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) Stellung genommen und die stärkere Konkretisierung von Berichtsanforderungen abgelehnt.
Mit der CSR-Richtlinie werden bestimmte große Unternehmen zur Bereitstellung von Informationen zu nichtfinanziellen Aspekten (wie Arbeitnehmer-, Umwelt- und Sozialbelange, Bekämpfung von Korruption) sowie zur Diversität bei der Zusammensetzung von Aufsichts-, Leitungs- und Kontrollgremien verpflichtet. Das DRSC befürwortet in seiner Stellungnahme die geplante 1:1-Umsetzung der CSR-Richtlinie in deutsches Recht, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die neuen Berichtsanforderungen umsichtig in die bestehende Lageberichterstattung eingefügt werden sollten.
Keine Konkretisierung der Berichtsanforderungen
Eine weitergehende Konkretisierung der Berichtsanforderungen, insbesondere für die Darstellung der Risiken und der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren durch den Gesetzgeber lehnt das DRSC ab. Dies würde der angestrebten prinzipienorientierten Ausgestaltung der Regelungen durch den Gesetzgeber widersprechen. Ferner spreche gegen eine weitergehende Konkretisierung der Berichtsanforderung durch den Gesetzgeber die dann fehlende Möglichkeit der Unternehmen, die Berichterstattung an die jeweiligen Unternehmens- bzw. Branchencharakteristika anzupassen. Damit verbunden wäre auch, dass die Unternehmen nicht einfach auf die Nachfrage nach bestimmten Informationen durch die Adressaten reagieren können. Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass der Lagebericht zu einem reinen „Checklisten-Instrument“ würde und so seine gegenwärtig hohe Bedeutung verlöre.
(DRSC / Viola C. Didier)