24.09.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

DRSC kritisiert Änderungen an IFRS 17

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Das DRSC hat in seiner Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2019/4 (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 17) einige Änderungen für nachbesserungswürdig eingeordnet. Welche das sind, lesen Sie nachfolgend.

Das DRSC begrüßt die Bemühungen des IASB und unterstützt die Änderungsvorschläge grundsätzlich. Es ist einverstanden mit der Prämisse des IASB, dass etwaige IFRS 17 -Änderungen die laufende Implementierung nicht nenneswert behindern dürfen. Obgleich jegliche Verzögerungen für Anwender mit erheblichen Zusatzkosten verbunden wären, hält das DRSC die Verschiebung der Erstanwendung um ein Jahr für sachgerecht. Eine Verschiebung darüber hinaus wäre aus Sicht der Stakeholder allerdings bedenklich.

Nachbesserung der Änderungen an IFRS 17

In Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen hält das DRSC folgende für nachbesserungswürdig:

  • die Vorschläge in Bezug auf Rückversicherungsverträge, die zwar in die richtige Richtung gehen, jedoch den Kreis der von der Änderung profitierenden Vertragsarten zu sehr und unnötig einengen;
  • die Anwendungsvoraussetzungen für die Nutzung der modifiziert retrospektiven Übergangsmethode, bei denen der Wortlaut nachgeschärft werden könnte; sowie
  • die Vorschläge für geringfügige Änderungen, bei denen wir teils Klarstellungs- oder Verbesserungsbedarf erkennen.

Mit Blick auf die Themen, für welche der IASB keine Änderungen an IFRS 17 vorschlägt, stimmt das DRSC den IASB-Entscheidungen und den Beweggründen grundlegend zu.

Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht angemessen berücksichtigt

Allerdings ist in Bezug auf die Themen Jahreskohorten, Unternehmenszusammenschlüsse, Zwischenberichte sowie Vergleichszahlen zum Übergangszeitpunkt die IASB-Begründung zwar nachvollziehbar, berücksichtigt das Kosten-Nutzen-Verhältnis aber nicht angemessen. Daher regt das DRSC eine erneute Erörterung dieser Themen an.

(DRSC vom 16.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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