Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat mögliche Auswirkungen einer Agendaentscheidung des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) vom September 2017 für den deutschen Rechtsraum diskutiert. Ergebnis: Die IFRS IC-Entscheidung ist auslegungsbedürftig.
Das IFRS IC hatte die Anwendbarkeit von IAS 12 im Falle von Zinsen und Strafzahlungen im Kontext von Ertragsteuern erörtert. Die Mitglieder des Komitees waren zu dem Schluss gekommen, dass für die Bilanzierung solcher steuerlicher Nebenleistungen gemäß IFRS kein Unternehmenswahlrecht bestehe, ob IAS 12 oder IAS 37 zur Anwendung gelangt. Allerdings konzedierten sie einen Beurteilungsspielraum in Bezug auf den Bilanzansatz, die zeitliche Verteilung und den Ergebnisausweis, ohne indes mögliche Beurteilungskriterien zu nennen.
Analyse im deutschen Rechtskontext
Der IFRS-FA kam zu dem Schluss, dass der Sachverhalt von deutschen Unternehmen uneinheitlich gehandhabt werde und die IFRS IC-Entscheidung im nationalen Kontext somit auslegungsbedürftig sei. Er beschloss, sich des Themas anzunehmen und seine Umsetzung im deutschen Rechtskontext zu analysieren. Ziel sei es, ergebnisoffen Beurteilungskriterien zu erarbeiten und der Öffentlichkeit anschließend zur Kommentierung vorzulegen. Ein abschließendes Ergebnis dieser Arbeiten wird nicht vor Mitte 2018 vorliegen.
(DRSC vom 12.12.2017)