Das CSDDD-Briefing Paper des DRSC bietet einen Kurzüberblick über die zentralen Regelungen der CSDDD, wobei der Fokus auf den Berichterstattungspflichten liegt. Es soll fortlaufend aktualisiert werden. Diese Version berücksichtigt ein im Juli 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlichtes Informationspapier zur deutschen Umsetzung der CSDDD.
Zum Hintergrund
Die CSDDD trat am 25.07.2024 in Kraft und muss bis zum 26.07.2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Ab dem 26.07.2027 ist die Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1.500 Millionen Euro verpflichtend anzuwenden. Bis zum 26.07.2029 sinken die Schwellenwerte schrittweise auf 1.000 Beschäftigte und einen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro.
Einhaltung von Sorgfaltspflichten entlang der Aktivitätskette
Kern der Vorschriften ist die Einhaltung von Sorgfaltspflichten entlang der sogenannten Aktivitätskette – diese umfasst Aktivitäten von vor- und nachgelagerten Geschäftspartnern der Unternehmen. Die Unternehmen sind verpflichtet, die aus ihrer Tätigkeit resultierenden tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt zu ermitteln, zu bewerten, zu verhindern und zu minimieren. Einmal jährlich sind Unternehmen dazu verpflichtet, über die Befolgung der Sorgfaltspflichten zu berichten. Für Unternehmen, welche bereits zur Berichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet sind, sind Erleichterungen vorgesehen.