19.07.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

DRS 26 und DRS 27 verabschiedet

Beitrag mit Bild

©mpatma/fotolia.com

Der HGB-FA des DRSC hat den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 26 Assoziierte Unternehmen (DRS 26) und den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 27 Anteilmäßige Konsolidierung (DRS 27) verabschiedet.

Zentraler Regelungsbereich des DRS 26 Assoziierte Unternehmen ist die Konkretisierung der Vorschriften zur Behandlung assoziierter Unternehmen gem. § 311 und 312 HGB, welche die Abbildung dieser Unternehmen entsprechend der Equity-Methode im Konzernabschluss normieren.

Änderung der Regelung zur negativen Assoziierungsvermutung

Gegenüber dem vorausgehenden Standardentwurf E-DRS 34 Assoziierte Unternehmen wurden neben einigen redaktionellen oder erläuternden Anpassungen nur zwei inhaltliche Änderungen vorgenommen. Bei der Regelung zur negativen Assoziierungsvermutung, welche bei einem Anteilsbesitz < 20% vorliegt, wird diese nunmehr nur als Indikator verstanden. Demnach ist nun zusätzlich durch eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände zu beurteilen, ob nicht doch ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird.

Neuerungen bei der Regelung zu Kapitalmaßnahmen

Für die Regelung zu Kapitalmaßnahmen beim assoziierten Unternehmen ist nunmehr die Kenntniserlangung und nicht mehr die „Auslösung“ maßgeblich. Demnach sind Kapitalmaßnahmen beim assoziierten Unternehmen, die zu einer anlassbezogenen, nicht periodischen Fortschreibung des Equity-Werts führen – sofern dem Mutterunternehmen alle bilanzierungsrelevanten Informationen vorliegen –, auch dann bei der Anwendung der Equity-Methode zu berücksichtigen, wenn sie erst nach dem Stichtag des Abschlusses, welcher der Equity-Methode zugrunde liegt, jedoch bis zum Konzernabschlussstichtag erfolgen.

Redaktionelle Anpassungen bei DRS 27

DRS 27 Anteilmäßige Konsolidierung konkretisiert die Vorschriften gemäß § 310 HGB, welche die Einbeziehung eines Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschluss regeln. Dabei werden auch die Kriterien für das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens, welches Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts zur anteilmäßigen Konsolidierung ist, spezifiziert. Gegenüber dem vorausgehenden Standardentwurf E-DRS 35 Anteilmäßige Konsolidierung wurden lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Beide Standards sind erstmals in Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2019 beginnen, verpflichtend anzuwenden.

(DRSC vom 17.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

ilixe48/123rf.com


25.09.2026

D&O-Versicherung: Führungskraft haftet trotz Millionenschaden voll

Eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Versicherung kann dazu führen, dass Führungskräfte für grob fahrlässig verursachte Schäden voll haften.

weiterlesen
D&O-Versicherung: Führungskraft haftet trotz Millionenschaden voll

Meldung

©Sikov/fotolia.com


25.09.2026

Zum Widerruf eines Online-Kaufvertrags über ein E-Auto

Das OLG Frankfurt/M. befasste sich mit der Frage, ob sich ein Käufer bei fehlerhafter Beschriftung des Bestellbuttons vom Online-Kauf eines E-Autos lösen kann.

weiterlesen
Zum Widerruf eines Online-Kaufvertrags über ein E-Auto

Steuerboard

Franziska Gerhardt


24.09.2026

Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer

Mit Urteil vom 17.06.2026 (II R 7/24) konkretisiert und bestätigt der BFH zentrale Grundsätze der Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke.

weiterlesen
Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht