Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat den „DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss“ verabschiedet. Der Standard enthält Ausführungen zum Ansatz, zur Bewertung und zum Ausweis von immateriellen Vermögensgegenständen sowie zu entsprechenden Angaben im Konzernanhang.
Der DRS 24 ist prospektiv auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. Für die bis zum Erstanwendungszeitpunkt erworbenen oder selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände haben die Unternehmen die Möglichkeit, die bisherige Bilanzierung beizubehalten oder diese an die Vorschriften dieses Standards anzupassen.
DRS 24 wird dem Bundesministerium der Justiz zur Bekanntmachung gemäß § 342 Abs. 2 HGB vorgelegt.
(WPK / Viola C. Didier)