20.07.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

DRS 23: Kapitalkonsolidierung in der Praxis

Beitrag mit Bild

Im Vergleich zur Vorgängerregelung des DRS 4 beinhaltet DRS 23 deutlich umfangreichere Regelungen zu einem der zentralen Themengebiete der konsolidierten Rechnungslegung

DRS 23 widmet sich zahlreichen zentralen Themen der Kapitalkonsolidierung und damit der Konzernrechnungslegung und beinhaltet für die Praxis umfangreiche Konkretisierungen.

Am 25.09.2015 verabschiedete das DRSC DRS 23 zur Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss). Am 23.02.2016 folgte dann die Bekanntmachung durch das BMJV, durch die für die Regelungen des Standards gilt, dass diese Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung darstellen. DRS 23 ist das Ergebnis der Überlegungen zur Überarbeitung des Vorgängerstandards DRS 4 („Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss“) und wird diesen demnach ersetzen. Die verpflichtende erstmalige Anwendung von DRS 23 gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen – bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr also für das Geschäftsjahr 2017.

Weniger Unsicherheiten – mehr Aufwand

DRS 23 beinhaltet als Nachfolgestandard zu DRS 4 umfangreiche Regelungen zum Bereich der Kapitalkonsolidierung. Die detaillierten Anwendungsleitlinien reduzieren in der Praxis Unsicherheiten bei der Auslegung der gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich, können aber auch mit erhöhtem Aufwand in der Anwendung verbunden sein.

Mehr zu diesem Thema erfahren sie im Kurzkommentar von WP/StB Dr. Julia Busch und WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner in DER BETRIEB vom 15.07.2016 sowie online unter Dokumentennummer DB1209458.


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