• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Drittmittelbefristung: Zur Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags

07.08.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Drittmittelbefristung: Zur Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat über die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags eines Mathematikers mit der Universität Gießen verhandelt. Die Drittmittel für seine Stelle waren nur zeitlich begrenzt vom Land Hessen als Träger der Universität im Rahmen eines Projekts zur Verfügung gestellt worden.

Das Arbeitsgericht Gießen hatte im Sommer 2014 entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags nicht rechtmäßig war, da das Land Hessen nicht „Dritter“ im Sinne der gesetzlichen Regelung über die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichem Personal sein könne. Das Landesarbeitsgericht hat dagegen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass eine Stelle für wissenschaftliches Personal für eine bestimmte Aufgabe befristet besetzt werden dürfe, wenn diese Stelle aus Drittmitteln finanziert werde, die nicht dauerhaft zur Verfügung stehen (Urteil 2 Sa 1210/14 vom 05.08.2015). Dies sei auch dann zulässig, wenn der Universität die Drittmittel vom Land Hessen selbst bereitgestellt würden, wie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG – Wissenschaftszeitvertragsgesetz) ergebe.

16 befristete Verträge – dennoch zulässig

Das LAG hat zusätzlich geprüft, ob die Befristung in dem konkreten Fall unzulässig ist, weil die gesetzlich vorgesehen Möglichkeiten von Befristungen missbraucht wurden. Der Arbeitnehmer arbeitete schon in der Vergangenheit mit insgesamt 16 befristeten Verträgen, die sich über einen Zeitraum von elf Jahren jeweils aneinander anschlossen. Diese Prüfung ging zum Nachteil des Klägers aus. Nach Auffassung des LAG war die angegriffene Befristung im Wissenschaftsbereich unter besonderer Berücksichtigung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz geschützten Freiheit von Forschung und Lehre kein Rechtsmissbrauch.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

(LAG Hessen / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Meldung

©wsf-f/fotolia.com


30.08.2024

BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Trotz der Bearbeitung von etwa 3,7 Millionen Einsprüchen 2023 stieg die Zahl der unerledigten Einsprüche auf knapp 8,7 Millionen – ein Anstieg von 276 %.

weiterlesen
BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Meldung

©3rdtimeluckystudio/123rf.com


30.08.2024

Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Die BaFin teilt mit, dass die bisherigen aufsichtlichen Vorgaben, die sich am Risikopotenzial für Greenwashing orientieren, auch für das kommende Prüfungsjahr anzuwenden sind.

weiterlesen
Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Christian Busmann


29.08.2024

§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Neuregelung des § 1 Abs. 3d AStG § 1 Abs. 3d AStG sieht vor, dass Betriebsausgabenabzüge innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen aufgrund grenzüberschreitender Finanzierungsbeziehungen außerbilanziell zu korrigieren sind, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass der Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbracht werden können und die Finanzierung nicht nur wirtschaftlich

weiterlesen
§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank