• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Drittmittelbefristung: Zur Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags

07.08.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Drittmittelbefristung: Zur Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat über die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags eines Mathematikers mit der Universität Gießen verhandelt. Die Drittmittel für seine Stelle waren nur zeitlich begrenzt vom Land Hessen als Träger der Universität im Rahmen eines Projekts zur Verfügung gestellt worden.

Das Arbeitsgericht Gießen hatte im Sommer 2014 entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags nicht rechtmäßig war, da das Land Hessen nicht „Dritter“ im Sinne der gesetzlichen Regelung über die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichem Personal sein könne. Das Landesarbeitsgericht hat dagegen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass eine Stelle für wissenschaftliches Personal für eine bestimmte Aufgabe befristet besetzt werden dürfe, wenn diese Stelle aus Drittmitteln finanziert werde, die nicht dauerhaft zur Verfügung stehen (Urteil 2 Sa 1210/14 vom 05.08.2015). Dies sei auch dann zulässig, wenn der Universität die Drittmittel vom Land Hessen selbst bereitgestellt würden, wie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG – Wissenschaftszeitvertragsgesetz) ergebe.

16 befristete Verträge – dennoch zulässig

Das LAG hat zusätzlich geprüft, ob die Befristung in dem konkreten Fall unzulässig ist, weil die gesetzlich vorgesehen Möglichkeiten von Befristungen missbraucht wurden. Der Arbeitnehmer arbeitete schon in der Vergangenheit mit insgesamt 16 befristeten Verträgen, die sich über einen Zeitraum von elf Jahren jeweils aneinander anschlossen. Diese Prüfung ging zum Nachteil des Klägers aus. Nach Auffassung des LAG war die angegriffene Befristung im Wissenschaftsbereich unter besonderer Berücksichtigung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz geschützten Freiheit von Forschung und Lehre kein Rechtsmissbrauch.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

(LAG Hessen / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Meldung

Der Betrieb


21.08.2026

ESRS prägen die Nachhaltigkeitsberichte der Autoindustrie

Die Autoindustrie setzt zunehmend auf ESRS und strafft zugleich Umfang und Inhalte ihrer Nachhaltigkeitsberichte.

weiterlesen
ESRS prägen die Nachhaltigkeitsberichte der Autoindustrie

Meldung

©relif/fotolia.com


21.08.2026

KI-Agenten schaffen neue Compliance-Probleme

Der zunehmende Einsatz autonomer KI verändert nicht nur Arbeitsabläufe, sondern auch Verantwortungs- und Haftungsfragen in Unternehmen.

weiterlesen
KI-Agenten schaffen neue Compliance-Probleme

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


20.08.2026

Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer

Auch Vermächtnisnehmer können die volle Erbfallkostenpauschale erhalten, selbst wenn ihre tatsächlichen Kosten deutlich geringer sind.

weiterlesen
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht