• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Drittmittelbefristung: Zur Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags

07.08.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Drittmittelbefristung: Zur Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat über die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags eines Mathematikers mit der Universität Gießen verhandelt. Die Drittmittel für seine Stelle waren nur zeitlich begrenzt vom Land Hessen als Träger der Universität im Rahmen eines Projekts zur Verfügung gestellt worden.

Das Arbeitsgericht Gießen hatte im Sommer 2014 entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags nicht rechtmäßig war, da das Land Hessen nicht „Dritter“ im Sinne der gesetzlichen Regelung über die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichem Personal sein könne. Das Landesarbeitsgericht hat dagegen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass eine Stelle für wissenschaftliches Personal für eine bestimmte Aufgabe befristet besetzt werden dürfe, wenn diese Stelle aus Drittmitteln finanziert werde, die nicht dauerhaft zur Verfügung stehen (Urteil 2 Sa 1210/14 vom 05.08.2015). Dies sei auch dann zulässig, wenn der Universität die Drittmittel vom Land Hessen selbst bereitgestellt würden, wie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG – Wissenschaftszeitvertragsgesetz) ergebe.

16 befristete Verträge – dennoch zulässig

Das LAG hat zusätzlich geprüft, ob die Befristung in dem konkreten Fall unzulässig ist, weil die gesetzlich vorgesehen Möglichkeiten von Befristungen missbraucht wurden. Der Arbeitnehmer arbeitete schon in der Vergangenheit mit insgesamt 16 befristeten Verträgen, die sich über einen Zeitraum von elf Jahren jeweils aneinander anschlossen. Diese Prüfung ging zum Nachteil des Klägers aus. Nach Auffassung des LAG war die angegriffene Befristung im Wissenschaftsbereich unter besonderer Berücksichtigung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz geschützten Freiheit von Forschung und Lehre kein Rechtsmissbrauch.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

(LAG Hessen / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Meldung

©lenetsnikolai /fotolia.com


31.03.2026

Studie: Arbeitnehmer täuschen Anwesenheit vor

Eine neue Umfrage zeigt, dass viele Beschäftigte Anwesenheit bewusst inszenieren, weil Unternehmen Präsenz stärker belohnen als tatsächliche Ergebnisse.

weiterlesen
Studie: Arbeitnehmer täuschen Anwesenheit vor

Meldung

©zest_marina/fotolia.com


31.03.2026

Grünes Licht für EU-Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung

Das EU-Parlament hat neue EU-weite Vorschriften zur Schaffung eines strafrechtlichen Rahmens zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption verabschiedet.

weiterlesen
Grünes Licht für EU-Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung

Steuerboard

Dominik Graf von Armansperg


30.03.2026

Optimierungsvorschläge zum Besteuerungsverfahren in Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen

Bei jedem Erbfall und bei Schenkungen, die zu einer Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung führen können, ist ein entsprechendes Besteuerungsverfahren mit den jeweils zuständigen Finanzbehörden durchzuführen.

weiterlesen
Optimierungsvorschläge zum Besteuerungsverfahren in Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)