05.09.2022

Meldung, Steuerrecht

Drittes Entlastungspaket vorgestellt

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Preise bereits mit zwei Entlastungspaketen im Jahr 2022 umfassende Maßnahmen auf den Weg gebracht. Zudem ist am 04.09.2022 ein drittes Entlastungspaket im Volumen von rund 65 Milliarden Euro von den Koalitionsparteien vorgestellt worden.

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Um die finanziellen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat die Bundesregierung mit drei Entlastungspaketen im Volumen von insgesamt rund 95 Milliarden rasch umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung und sozialen Unterstützung auf den Weg gebracht. Das dritte und umfangreichste Entlastungspaket [pdf, 127KB] wurde am 04.09.2022 von den Koalitionsparteien vorgestellt und soll zügig realisiert werden.

Bezahlbare Energieversorgung durch Drittes Entlastungspaket

Das neue Paket umfasst kurzfristige Hilfen, Reformen bei Wohngeld und Bürgergeld, zahlreiche steuerliche Maßnahmen und strukturelle Veränderungen, um Entwicklungen bei den Energiepreisen zu dämpfen. Unter anderem sind diese Maßnahmen enthalten:

Strompreisbremse mit Entlastungswirkung

Nach Einführung der Erlösobergrenze wird aus deren Einnahmen eine Strompreisbremse für den Basisverbrauch eingeführt. Den Privathaushalten kann so eine gewisse Menge Strom zu einem vergünstigten Preis gutgeschrieben werden (Basisverbrauch). Die Haushalte erfahren damit eine spürbare finanzielle Entlastung und gleichzeitig bleibt ein Anreiz zum Energiesparen erhalten. Für kleine und mittelständische Unternehmen mit Versorgertarif greift dieselbe Abwicklung wie für Haushalte.

Entlastung beim CO2-Preis

Um die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen angesichts der stark angestiegenen Energiepreise nicht zusätzlich zu belasten, wird die für den 01.01.2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne im Brennstoffemissionshandel um ein Jahr auf den 01.01.2024 verschoben. Damit verschieben sich auch die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 entsprechend um ein Jahr.

Midi-Job: Anhebung der Grenze auf 2.000 Euro

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geringen monatlichen Einkommen ist eine Entlastung bei den Beiträgen zur Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) besonders hilfreich. Schon bisher ist gesetzlich geregelt, dass zum 01.01.2022 die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (MidiJob) von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben wird. Diese Höchstgrenze soll nunmehr auf monatlich 2.000 Euro angehoben werden ab dem 01.01.2023. Dadurch werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Lohnbereich um rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet, da sie deutlich weniger Beiträge für ihre Sozialversicherung zahlen.

Abbau der Kalten Progression

Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern („kalte Progression“), werden die Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif angepasst. Davon profitieren ab dem 01.01.2023 rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer. Wenn im Herbst Progressionsbericht und Existenzminimumbericht vorliegen, soll die Anpassung der Werte erfolgen.

Anhebung Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer ist um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben worden. Beschäftigte können also ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung ohne Belege pauschal in Höhe von 1.200 Euro geltend machen.

Anhebung Fernpendlerpauschale um 3 Cent

Die Koalitionspartner erhöhen die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent.


Bundesregierung vom 04.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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