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03.12.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Doppelverbeitragung: Bundesrat unterstützt Freibetrag bei Betriebsrenten

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©contrastwerkstatt/fotolia.com

Der Bundesrat unterstützt die Regierungspläne zur Entlastung der Betriebsrenten durch einen Freibetrag, nachdem die Doppelverbeitragung stark in die Kritik geraten ist. In seiner Stellungnahme vom 29.11.2019 äußerte er keine Einwendungen. Der Bundesrat sieht also keinen Änderungsbedarf am Gesetzentwurf aus dem Bundeskabinett.

Die Bundesregierung plant, ab Januar 2020 einen dynamischen Freibetrag von zunächst 159 Euro für Einkommen aus der betrieblichen Altersversorgung einzuführen. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung würden dann erst ab einer Betriebsrente von 160 Euro anfallen. Nach Einschätzung der Bundesregierung summiert sich die Entlastung auf rund 1,2 Milliarden Euro. Etwa vier Millionen Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner könnten davon profitieren.

Unterschiedliche Auswirkungen der Doppelverbeitragung bei Betriebsrenten

Rentnerinnen und Rentner mit sehr kleinen Betriebsrenten bräuchten ab dem kommendem Jahr gar keine Beiträge mehr zu zahlen, für andere soll sich der Beitragssatz reduzieren. Rund 60 % der Betroffenen müssen künftig maximal die Hälfte des bisherigen aus der Betriebsrente berechneten Krankenversicherungsbeitrags leisten. Wer eine höhere Betriebsrente bezieht, wird nach Angaben der Bundesregierung um 300 Euro jährlich entlastet.

Der Freibetrag gilt für monatliche Zahlungen und für einmalige Kapitalauszahlungen. In der sozialen Pflegeversicherung bleibt die bisherige Rechtslage bestehen.

Freibetrag als Motivation für junge Beschäftigte

Mit dem geplanten Gesetz will die Bundesregierung das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken. Sie hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einer wichtigen Säule zur Absicherung des Lebensstandards im Alter entwickelt. Besonders junge Beschäftigte sollen motiviert werden, eine Betriebsrente aufzubauen.

Doppelverbeitragung: Eine Entscheidung aus 2004 zu den Betriebsrenten

Die Doppelverbeitragung geht auf eine Entscheidung der Bundesregierung aus dem Jahr 2004 zurück. Zur Stärkung der Gesetzlichen Krankenkassen wurde damals beschlossen, Betriebsrenten ab einer bestimmten Höhe nicht nur in der Anspar-, sondern auch in der Auszahlphase im Rentenalter mit dem vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten. Das GKV-Modernisierungsgesetz galt ohne Übergangsfrist. Es wurde rückwirkend für bestehende Verträge eingeführt. Hierdurch entstand die sogenannte Doppelverbeitragung.

So geht es jetzt weiter

Der Bundestag hat bereits parallel mit seinen Beratungen begonnen, um das Gesetzgebungsverfahren noch vor Weihnachten abschließen zu können. Spätestens drei Wochen nach der Verabschiedung des Gesetzes in zweiter und dritter Lesung durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend mit dem Gesetzesbeschluss.

(Bundesrat vom 29.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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