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05.06.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Doppelter IHK-Beitrag für Unternehmen auf Landesgrenze?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unternehmen, dessen Betriebsstätte auf der Landesgrenze zweier Bundesländer liegt auch einer doppelten IHK-Beitragspflicht unterliegt.

Das Betriebsgelände eines Unternehmens lag teilweise in Rheinland-Pfalz und teilweise auf hessischem Gebiet. In den gewerbesteuerlichen Zerlegungsbescheiden der zuständigen Finanzämter waren Zerlegungsanteile sowohl für den Bezirk der IHK Koblenz wie auch für den Bezirk der IHK Wiesbaden ausgewiesen. In der Vergangenheit entrichtete das Unternehmen IHK-Beiträge ausschließlich an die hessische IHK in Wiesbaden.

Eine Betriebsstätte auf Landesgrenze

Nachdem die IHK Koblenz das Unternehmen zu IHK-Beiträgen herangezogen hatte, legte es dagegen Widerspruch ein. Es machte geltend, steuerlich und rechtlich handele es sich zwar um zwei Betriebsstätten in Rheinland-Pfalz und Hessen, nach außen trete das Betriebsgelände aber als eine Betriebsstätte in Erscheinung, die zufällig durch die bestehende Landesgrenze geteilt werde. Die Belastung mit zwei Grundbeiträgen sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Die IHK wies den Widerspruch zurück.

Einheitlichkeit der Betriebsstätte unerheblich

Die dagegen von dem Unternehmen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.05.2015, Az. 5 K 751/14.KO). Die Beitragserhebung, so die Koblenzer Richter, stehe mit den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen in Einklang. Aufgrund der ergangenen steuerlichen Zerlegungsbescheide stehe bestandskräftig fest, dass im veranlagten Zeitraum eine Betriebsstätte im Kammerbezirk der beklagten IHK vorhanden war. An diese Feststellung der Steuerverwaltung seien sowohl die IHK als auch das Gericht gebunden. Die Pflicht zur Entrichtung von IHK-Beiträgen knüpfe unter anderem an das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Kammerbezirk an. Demnach sei der Beitrag hier zu Recht erhoben worden. Auf sonstige, außerhalb des Steuerrechts liegende Gesichtspunkte komme es nicht an. Daher sei insbesondere unerheblich, ob sich das Betriebsgelände bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliche Betriebsstätte darstelle.

(Verwaltungsgericht Koblenz / Viola C. Didier)


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