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26.08.2016

Meldung, Steuerrecht

Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer Stadt?

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Ein Arbeitnehmer wohnt am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann.

Städte wachsen, der Verkehr nimmt zu. Die Fahrt zum Arbeitsplatz wird zur Belastung. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich daher mit der Frage beschäftigt, ob die Kosten einer doppelten Haushaltsführung innerhalb einer Großstadt steuerlich anerkannt werden können.

Die Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Ort des eigenen Hausstands und des Beschäftigungsorts im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG auseinanderfallen. Im Streitfall lagen der Ort des eigenen Hausstands und des Beschäftigungsorts nicht auseinander, sondern befanden sich innerhalb der gleichen Großstadt.

Definition Hausstand

Als Beschäftigungsort ist nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist, erklärt dazu das Finanzgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 16.06.2016 (Az. 1 K 3229/14). „Hausstand“ ist dabei der Ort, an dem der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat. Ein Arbeitnehmer wohnt deshalb bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann.

Fahrzeiten von einer Stunde zumutbar

In einer Großstadt sind Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von etwa einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar, insbesondere dann, wenn es ein ausgebautes Straßennetz sowie gut erreichbare öffentliche Nahverkehrsverbindungen gibt, was im entschiedenen Fall vorlag. Das Gericht ließ allerdings die Revision zum BFH zu. Der BFH hat nun die Frage zu klären inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind (BFH-Az. VI R 2/16).

(StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 22.08.2016/ Viola C. Didier)


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