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22.06.2016

Meldung, Steuerrecht

Doppelte Gebühren bei verbindlicher Auskunft?

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Der BFH hält eine doppelte Gebührenerhebung für gerechtfertigt, wenn zwei Organträger gemeinsam einen Antrag stellen.

Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten, entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

Erteilt das Finanzamt einem Steuerpflichtigen auf dessen Antrag hin eine für ihn günstige Auskunft über einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt, sind das Finanzamt und später ggf. die Finanzgerichte grundsätzlich an den Inhalt der Auskunft gebunden, sodass Planungssicherheit für den Steuerpflichtigen besteht. Seit 2007 ist der Auskunftsantrag gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die erhoffte Auskunft für den Steuerpflichtigen hat (§ 89 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung).

Gemeinsamer Antrag – doppelte Gebühr

In einem Streitfall hatten der Organträger (eine GmbH) und seine Organgesellschaft (eine AG) im Jahr 2009 beim Finanzamt einen gemeinsamen Antrag auf verbindliche Auskunft über ein und denselben Sachverhalt gestellt. Das Finanzamt erteilte die Auskunft antragsgemäß und setzte gegenüber beiden Gesellschaften die volle Auskunftsgebühr von jeweils 5.000 Euro fest.

Kein Erfolg vor dem BFH

Der BFH hat die hiergegen von der AG erhobene Klage abgewiesen (Urteil I R 66/14 vom 09.03.2016). Er hält die doppelte Gebührenerhebung für gerechtfertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft. Es bestehen keine weitergehenden Sonderregelungen, aus denen sich ein Entfallen des Gebührenanspruchs für einen Fall der vorliegenden Art ergibt.

(BFH, PM vom 22.06.2016/ Viola C. Didier)


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