Kommt es bei betriebsbedingten Kündigungen mit Abfindungsanspruch zu Überschneidungen mit den gesetzlichen Regelungen, können – unabhängig vom tatsächlichen Willen des Arbeitgebers – doppelte Abfindungsansprüche entstehen.
Weist ein Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen auf den gesetzlichen Abfindungsanspruch aus § 1a Abs. 1 KSchG hin, entsteht nach dem Ablauf der Kündigungsfrist bei unterbliebener Klageerhebung ein selbstständiger Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers. Betriebsbedingte Kündigungen können aber auch Anlass für eine Sozialplanabfindung oder tarifrechtliche Abfindungsansprüche sein. Kommt es hierbei zu Überschneidungen, können doppelte Abfindungsansprüche entstehen.
BAG bezieht endlich Stellung
Bereits in früheren Verfahren hatte sich das BAG mit der Frage beschäftigt, ob der Arbeitgeber in einem Kündigungsschreiben lediglich auf einen Abfindungsanspruch aus einer Sozialplanregelung verweist oder aber einen eigenständigen Hinweis nach § 1a Abs. 1 KSchG erteilt. Offen gelassen hatte das BAG bislang allerdings die Frage, ob zwischen einem Anspruch auf eine Abfindung aus einer Sozialplanregelung und einem Abfindungsanspruch aus § 1a Abs. 1 KSchG eine Anspruchskonkurrenz besteht. Mit Urteil vom 19.07.2016 (Az. 2 AZR 536/15) hat das BAG klargestellt, dass beide Abfindungsansprüche nebeneinander bestehen können.
Folgen für die Praxis
Zur Vermeidung doppelter Abfindungsansprüche sollte besonderes Augenmerk auf die Formulierung im Kündigungsschreiben gelegt werden. Alternativ oder ergänzend können bezüglich mehrerer Abfindungen Anrechnungsregelungen getroffen werden, empfehlen RA/FAArbR Dr. Daniel Hund und RAin Elisabeth Weiss in ihrer Kurzkommentierung des Urteils. Sie finden den gesamten Beitrag unter Dokumentennummer DB1226086