• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Doppelbesteuerung: Zum Abzug ausländischer Steuer

13.07.2016

Meldung, Steuerrecht

Doppelbesteuerung: Zum Abzug ausländischer Steuer

Beitrag mit Bild

Der deutsche Fiskus muss die Minderung seines Steueraufkommens nicht hinnehmen, wenn eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt, so der BFH.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit den Abzugsmöglichkeiten ausländischer Steuern beschäftigt. Zwar wird eine Doppelbesteuerung durch eine Vielzahl von nationalen und völkerrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen vermieden, im Falle eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs muss der Fiskus die Minderung seines Steueraufkommens aber nicht hinnehmen.

Sind dem Steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen einer GmbH zuzurechnen, da eine zwischen ihm und der GmbH bestehende Beteiligungskonstruktion über ausländische Gesellschaften als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist, kann er die von einer zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft im Ausland gezahlte Dividendensteuer nicht von seinen Einkünften abziehen, wie der BFH mit Urteil vom 2.3.2016 (Az. I R 73/14) klargestellt hat.

Anrechnung ausländischer Dividendensteuer?

In dem entschiedenen Streitfall war der im Inland ansässige Kläger über die im Ausland ansässigen Gesellschaften V, B und F an einer inländischen GmbH beteiligt. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Beteiligungskonstruktion als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung anzusehen war. Gewinnausschüttungen der GmbH führten daher beim Kläger unstreitig zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Da im Ausland für Gewinnausschüttungen der V an F eine Dividendensteuer entstanden war, begehrte der Kläger aber, diese ausländische Steuer gemäß § 34c Abs. 3 EStG einkünftemindernd zu berücksichtigen. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich der BFH lehnten dies ab.

Wann liegt eine Doppelbesteuerung vor?

Der Abzug einer ausländischen Steuer ist gemäß § 34c Abs. 3 EStG nur zulässig, wenn dieselbe Person auf dieselben Einkünfte inländische und zugleich ausländische Steuer zu entrichtet hat. Nur dann kann von einer Doppelbesteuerung gesprochen werden, die § 34c EStG vermeiden will. Im Streitfall wurde allerdings nicht der inländische Kläger, sondern die zwischengeschaltete Gesellschaft V zur Dividendensteuer herangezogen. Ohne Bedeutung ist, dass die Zwischenschaltung der V rechtsmissbräuchlich und dem Kläger deshalb die Gewinnausschüttung unmittelbar zuzurechnen war. Denn bei einer angemessenen und damit nicht rechtsmissbräuchlichen Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse wäre die ausländische Dividendensteuer überhaupt nicht angefallen. Folglich muss der deutsche Fiskus die Minderung seines Steueraufkommens nicht hinnehmen.

(BFH vom 13.7.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Kurt Kleemann/fotolia.com


12.10.2026

EU treibt gemeinsame Kapitalmarktaufsicht voran

Die EU will Kapitalmärkte vereinheitlichen, Bürokratie abbauen und private Ersparnisse stärker für Investitionen nutzen.

weiterlesen
EU treibt gemeinsame Kapitalmarktaufsicht voran

Meldung

©adrian_ilie825/fotolia.com


12.10.2026

Fachkräftemangel wird zum Qualitätsrisiko im Accounting

Das Rechnungswesen steht vor einem grundlegenden Wandel. Fachkräftemangel und steigende Anforderungen werden zunehmend zum Risiko.

weiterlesen
Fachkräftemangel wird zum Qualitätsrisiko im Accounting

Meldung

©estations/fotolia.com


09.10.2026

Bundesrat will Privilegierung von E-Fahrzeugen bis 2035

Bis Ende 2035 sollen E-Fahrzeuge privilegiert bleiben, während zusätzliche Überprüfungen künftig entfallen werden.

weiterlesen
Bundesrat will Privilegierung von E-Fahrzeugen bis 2035
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht