Das BMF hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten der EU – kurz: EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) – veröffentlicht. Es wird damit ein weiteres Verfahren zur Beseitigung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten implementiert.
Mit dem Gesetz zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz – EU-DBA-SBG) wird die Streitbeilegungsrichtlinie (SBRL) in nationales Recht umgesetzt. Die Streitbeilegungsrichtlinie ist bis zum 30.06.2019 umzusetzen.
Wann entsteht eine Doppelbesteuerung?
Doppelbesteuerungssachverhalte entstehen, weil jeweils zwei souveräne Steuerjurisdiktionen auf dasselbe Besteuerungssubstrat zugreifen. Die Beilegung einer von dem betroffenen Steuerpflichtigen vorgebrachten Doppelbesteuerungsstreitigkeit erfolgt durch den teilweisen Verzicht auf ein durch den jeweiligen betroffenen Mitgliedstaat ausgeübtes Besteuerungsrecht. Dies gilt jedoch bereits im Bereich der bestehenden Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten. Durch die Umsetzung der Streitbeilegungsrichtlinie wird innerhalb der Europäischen Union ein weiteres Verfahren eingeführt, das ein von einem Doppelbesteuerungssachverhalt betroffener Steuerpflichtiger beantragen kann.
Umsetzung mit Abweichungen
Das EU-DBA-SBG folgt soweit möglich der in der SBRL verwendeten Terminologie, um späteren Auslegungsfragen vorzubeugen. Das EU-DBA-SBG gliedert sich in acht Kapitel und folgt dabei dem chronologischen Ablauf des neuen Verfahrens. Es weicht insofern von der Reihenfolge der SBRL ab, die dieser Systematik nur in groben Zügen folgt. Danach ergibt sich eine abweichende Sortierung und Gliederung des EU-DBA-SBG gegenüber der SBRL. Hierdurch soll eine bessere Verständlichkeit für den deutschen Rechtsanwender und eine der deutschen Rechtstechnik angepasste Systematik erreicht werden.
(BMF, PM vom 16.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)