19.06.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbung?

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Der Betrieb

Das Bundesarbeitsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union gefragt, ob das EU-Recht dahingehend auszulegen ist, dass auch derjenige „Zugang zur Beschäftigung“ sucht, der sich nur deshalb beworben hat, um Bewerberstatus zu erlangen und damit Entschädigungsansprüche geltend machen zu können.

Der Kläger ist seit 2001 Volljurist und als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Die Beklagte, die zu einem großen Versicherungskonzern gehört, schrieb ein „Trainee-Programm“ aus. Dabei stellte sie als Anforderung u.a. einen nicht länger als ein Jahr zurückliegenden Hochschulabschluss. Der Kläger bewarb sich dennoch hierfür mit Hinweis auf seine umfassende Führungserfahrung. Nach der Ablehnung seiner Bewerbung verlangte der Kläger eine Entschädigung i. H. v. 14.000 Euro. Die nachfolgende Einladung zum Gespräch mit dem Personalleiter lehnte er ab und schlug vor, nach Erfüllung seines Entschädigungsanspruchs sehr rasch über seine Zukunft bei der Beklagten zu sprechen.

Aus Sicht der Richter kein „Bewerber“

Aufgrund der Bewerbungsformulierung und des weiteren Verhaltens geht das Bundesarbeitsgericht (BAG) davon aus, dass sich der Kläger nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben hat. Das Bewerbungsschreiben steht einer Einstellung als „Trainee“ entgegen. Die Einladung zu einem Personalgespräch hat er ausgeschlagen. Damit ist der Kläger nach nationalem Recht nicht „Bewerber“ und „Beschäftigter“ i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG.

EuGH muss für Klarstellung sorgen

Das Unionsrecht nennt jedoch in den einschlägigen Richtlinien nicht den „Bewerber“, sondern schützt den „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit“. Nicht geklärt ist, ob das Unionsrecht ebenfalls voraussetzt, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht und eine Einstellung bei dem Arbeitgeber tatsächlich gewollt ist. Ob für das Eingreifen des unionsrechtlichen Schutzes das Vorliegen einer formalen Bewerbung genügt, ist eine allein dem Europäischen Gerichtshof überantwortete Auslegungsfrage (BAG-Beschluss 8 AZR 848/13 vom 18.06.2015

(BAG / Viola C. Didier)


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