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29.10.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten beim Entgelt?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit den Überstundenzuschlägen für Teilzeitbeschäftigte befasst und nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, ob dieser eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten erkennt.

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Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin sowie über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Beklagte ist ein Dialyseanbieter. Die Klägerin ist als Pflegekraft mit einer Arbeitszeit von 40 % beschäftigt.

Darum geht es im Streitfall

Nach § 10 Ziffer 7 Satz 2 des geltenden Manteltarifvertrags (MTV) sind zuschlagspflichtig mit einem Zuschlag von 30 % Überstunden, die über die kalendermonatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat der Arbeitsleistung nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine Honorierung durch entsprechende Zeitgutschriften im Arbeitszeitkonto vorgesehen.

Das für die Klägerin geführte Arbeitszeitkonto wies zum Ende des Monats März 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten aus. Hierbei handelt es sich um die von der Klägerin über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Der Beklagte hat der Klägerin für diese Stunden weder Überstundenzuschläge gezahlt noch hat er im Arbeitszeitkonto der Klägerin eine den Zuschlägen entsprechende Zeitgutschrift vorgenommen.

Diskriminierung von Frauen?

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine den Zuschlägen entsprechende Zeitgutschrift von 38 Stunden und 49 Minuten sowie die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2. Sie hat die Auffassung vertreten, sie werde durch die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung in § 10 Ziffer 7 Satz 2 MTV unzulässig als Teilzeitbeschäftigte benachteiligt. Zugleich habe man sie mittelbar wegen des Geschlechts benachteiligt. Der Beklagte beschäftige nämlich überwiegend Frauen in Teilzeit. Weiterhin begehrt sie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten

Das BAG ersucht den EuGH, die folgenden Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht zu beantworten:

Sind Art. 157 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b4 und Art. 4 Satz 15 der Richtlinie 2006/54/EG so auszulegen, dass eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten enthält?

Ist § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG so auszulegen, dass eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten enthält?


BAG vom 28.10.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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