• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

05.12.2024

Arbeitsrecht, Meldung

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine tarifvertragliche Regelung, die Überstundenzuschläge nur für Vollzeit-Arbeitszeiten vorsieht, Teilzeitbeschäftigte diskriminiert und damit gegen das TzBfG sowie das AGG verstößt.

Beitrag mit Bild

©Markus Mainka/fotolia.com

Eine tarifvertragliche Regelung, die Überstundenzuschläge nur für Arbeitszeiten oberhalb der Vollzeit-Arbeitszeit vorsieht, wurde als diskriminierend gegenüber Teilzeitbeschäftigten bewertet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass dies gegen das Verbot der Diskriminierung gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG sowie § 7 Abs. 1 AGG verstößt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 05.12.2024 (8 AZR 370/20) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin, eine Teilzeitpflegekraft, forderte Überstundenzuschläge und eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Der Tarifvertrag ihres Arbeitgebers sah Zuschläge nur für Stunden oberhalb der Vollzeit-Arbeitszeit vor. Die Klägerin, deren Arbeitszeit nur 40 % einer Vollzeitstelle beträgt, erhielt keine Zuschläge für ihre Mehrarbeit. Sie machte geltend, dass dies eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten darstellt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten der Zeitgutschrift, lehnte jedoch die Entschädigung ab. Nach Vorlage an den EuGH durch das BAG klärte dieser, dass eine Ungleichbehandlung ohne sachliche Gründe unionsrechtswidrig ist.

Die Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Regelung des Tarifvertrags Teilzeitbeschäftigte benachteiligt, da sie nicht proportional an den Überstundenzuschlägen beteiligt werden. Zudem erkannten die Richterinnen und Richter eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts: Da 90 % der Teilzeitbeschäftigten Frauen sind, liegt eine mittelbare Geschlechtsbenachteiligung vor.

Konsequenzen des Urteils

Die Klägerin hat nun Anspruch auf eine weitere Zeitgutschrift von 38 Stunden und 39 Minuten. Sie erhält außerdem 250 Euro Entschädigung als Ausgleich für die Benachteiligung und als abschreckende Maßnahme für den Arbeitgeber.

Das Urteil stärkt mithin die Rechte von Teilzeitbeschäftigten und stellt klar, dass tarifliche Regelungen keine unverhältnismäßige Benachteiligung für diese darstellen dürfen. Zudem zeigt es, wie eng Fragen der Gleichstellung von Geschlechtern und Arbeitszeitregelungen verbunden sind.


BAG vom 05.12.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©mpatma/fotolia.com


10.03.2026

Fachlicher Hinweis zu den Auswirkungen des Nahost-Kriegs auf Rechnungslegung und Prüfung

Der Fachliche Hinweis des IDW zeigt, wie der Nahost-Krieg in der Rechnungslegung zu behandeln ist und welche Angaben bereits im Abschluss 2025 machen müssen.

weiterlesen
Fachlicher Hinweis zu den Auswirkungen des Nahost-Kriegs auf Rechnungslegung und Prüfung

Meldung

©GregBrave/fotolia.com


09.03.2026

Mehr Frauen an der Spitze mittelständischer Unternehmen

Zwar steigt der Anteil weiblicher Unternehmensleitungen wieder leicht, gleichzeitig sinkt der Frauenanteil über alle Führungsebenen hinweg, zeigt eine aktuelle KfW-Untersuchung.

weiterlesen
Mehr Frauen an der Spitze mittelständischer Unternehmen

Meldung

Der Betrieb


09.03.2026

Nachhaltigkeitsberichte: IDW legt neuen Standardentwurf vor

Mit dem Entwurf des IDW ES 107 reagiert das IDW auf die steigende Bedeutung von Nachhaltigkeitsinformationen in der Unternehmensberichterstattung.

weiterlesen
Nachhaltigkeitsberichte: IDW legt neuen Standardentwurf vor
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)