• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Diskriminierung: Versicherungsklausel benachteiligt Frauen

24.11.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Diskriminierung: Versicherungsklausel benachteiligt Frauen

Schwangere Frauen dürfen bei Versicherungsverträgen nicht benachteiligt werden, hat das Landgericht Hannover klargestellt. Eine Kosmetikerin wollte sich für den Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit absichern, wurde jedoch wegen ihrer potenziellen Schwangerschaft ausgeschlossen. Das Gericht sprach ihr deshalb eine Entschädigung zu.

Beitrag mit Bild

© mmphoto/fotolia.com

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 13.11.2025 (6 O 103/24) einer selbstständigen Kosmetikerin einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegen einen Versicherer zugesprochen. Die Klägerin wollte in Planung ihrer zweiten Schwangerschaft bei dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Inhaberausfallversicherung abschließen. In den Versicherungsbedingungen der Beklagten heißt es, dass kein Versicherungsschutz bestehe bei „Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung“.

Schwangerschaftsausschluss ist unzulässig

Die 6. Zivilkammer erkannte darin eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne der §§ 3, 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Indem die Beklagte in ihrer Inhaberausfallversicherung den Leistungsumfang für den Versicherungsfall „Krankheit“ dahin einschränkt, dass Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung ausgenommen sind, werde, so die Kammer in ihrem Urteil, der Leistungsumfang der konkreten Versicherung allein für Frauen eingeschränkt.

Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro

Für eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts genüge es, wenn bereits der wesentliche Grund für die Schlechterstellung ausschließlich für Personen eines der beiden Geschlechter gelte. Dies sei etwa bei der Schwangerschaft der Fall, da diese ausschließlich mit dem weiblichen Geschlecht verbunden sei. Es handele sich damit um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, die einer Rechtfertigung nicht zugänglich sei.

Aufgrund der erfahrenen Diskriminierung sprach die Kammer der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro zu.


LG Hannover vom 21.11.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Marco2811/fotolia.com


19.12.2025

Irreführende Preiswerbung in Prospekten

Eine Preiswerbung mit prozentualen Ermäßigungen ist unzulässig, wenn sie sich auf die UVP statt auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht.

weiterlesen
Irreführende Preiswerbung in Prospekten

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


19.12.2025

Kabinett beschließt weitere Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Ohne die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bestünde in den kommenden Monaten ein Risiko von erheblichem Personalabbau in von Kurzarbeit betroffenen Betrieben.

weiterlesen
Kabinett beschließt weitere Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


18.12.2025

Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof hat erstmals klargestellt, wann ein Schadensersatzanspruch wegen Datenschutzverstößen gegen ein Finanzamt zulässig ist.

weiterlesen
Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank