Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank gegen ihre direkte Beaufsichtigung durch die EZB abgewiesen. Die EZB hat diese öffentlich-rechtliche deutsche Bank zu Recht als „bedeutendes Unternehmen“ eingestuft.
Die Landeskreditbank Baden-Württemberg –Förderbank ist die Förderbank des Landes Baden-Württemberg (Deutschland), das deren alleiniger Anteilseigner ist. Der Wert ihrer Aktiva beträgt mehr als 30 Mrd. Euro. Die Landeskreditbank hat beim Gericht der Europäischen Union gegen die Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB), sie als „bedeutendes Unternehmen“ einzustufen, Klage erhoben.
Wieso ist die Einstufung von Bedeutung?
Die Einstufung hat zur Folge, dass sie im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) der direkten Aufsicht der EZB unterliegt. Die als „weniger bedeutend“ eingestuften Unternehmen unterliegen hingegen im Rahmen des SSM im Wesentlichen der direkten Aufsicht der nationalen Behörden. Die Landeskreditbank ist insbesondere der Auffassung, dass aufgrund ihres geringen Risikoprofils eine Aufsicht durch die deutschen Behörden die angestrebte Finanzstabilität ausreichend schütze, so dass sie zu einem „weniger bedeutenden“ Unternehmen herabgestuft werden müsse.
Kein Erfolg vor dem EuG
Mit seinem heutigen Urteil vom 16.05.2017 (T-122/15) weist das Gericht der EU die Klage der Landeskreditbank ab. Das Gericht stellt klar, dass die von den nationalen Behörden im Rahmen des SSM ausgeübte direkte Aufsicht über die „weniger bedeutenden“ Unternehmen keine Ausübung einer autonomen Zuständigkeit darstellt, sondern die dezentralisierte Umsetzung einer ausschließlichen Zuständigkeit der EZB. Es weist darauf hin, dass eine Bank gemäß den einschlägigen Vorschriften, falls keine besonderen Umstände vorliegen, als „bedeutendes Unternehmen“ eingestuft wird und daher der direkten Aufsicht der EZB unterliegt, wenn u.a. der Wert ihrer Aktiva mehr als 30 Mrd. Euro beträgt
Abweichung von Einstufung nur in besonderen Fällen
Nach Auffassung des Gerichts kann von dieser Einstufung nur dann abgewichen werden, wenn spezifische und tatsächliche Umstände darauf hindeuten, dass eine direkte Beaufsichtigung durch die nationalen Behörden besser geeignet wäre, die Ziele und die Grundsätze der einschlägigen Vorschriften wie insbesondere das Erfordernis der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards zu erreichen. Das Gericht stellt insoweit fest, dass die Landeskreditbank nicht geltend gemacht hat, dass die deutschen Behörden besser geeignet wären, diese Ziele und Grundsätze zu erreichen, sondern lediglich versucht hat, nachzuweisen, dass die Aufsicht durch diese Behörden ausreichend sei.
(EuGH, PM vom 16.05.2017/ Viola C. Didier)