16.05.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Direkte Bankenaufsicht durch die EZB

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Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank gegen ihre direkte Beaufsichtigung durch die EZB abgewiesen. Die EZB hat diese öffentlich-rechtliche deutsche Bank zu Recht als „bedeutendes Unternehmen“ eingestuft.

Die  Landeskreditbank  Baden-Württemberg –Förderbank  ist  die  Förderbank  des Landes  Baden-Württemberg  (Deutschland),  das  deren  alleiniger  Anteilseigner  ist.  Der  Wert  ihrer  Aktiva  beträgt mehr als 30 Mrd. Euro. Die  Landeskreditbank  hat  beim  Gericht  der  Europäischen  Union  gegen  die  Entscheidung  der Europäischen Zentralbank (EZB), sie als „bedeutendes Unternehmen“ einzustufen, Klage erhoben.

Wieso ist die Einstufung von Bedeutung?

Die  Einstufung  hat  zur  Folge,  dass  sie  im  Rahmen  des  Einheitlichen  Aufsichtsmechanismus (SSM) der  direkten  Aufsicht  der  EZB  unterliegt.  Die  als  „weniger  bedeutend“  eingestuften Unternehmen unterliegen  hingegen  im  Rahmen  des  SSM  im  Wesentlichen  der  direkten  Aufsicht der nationalen Behörden. Die Landeskreditbank ist insbesondere der Auffassung, dass aufgrund ihres geringen Risikoprofils eine   Aufsicht   durch   die   deutschen   Behörden die angestrebte Finanzstabilität   ausreichend schütze, so dass sie zu einem „weniger bedeutenden“ Unternehmen herabgestuft werden müsse.

Kein Erfolg vor dem EuG

Mit  seinem  heutigen  Urteil  vom 16.05.2017 (T-122/15) weist  das  Gericht der EU die  Klage  der Landeskreditbank ab. Das Gericht stellt  klar,  dass die  von  den  nationalen  Behörden  im  Rahmen  des  SSM  ausgeübte direkte Aufsicht über die „weniger bedeutenden“ Unternehmen keine  Ausübung  einer  autonomen Zuständigkeit    darstellt,    sondern    die    dezentralisierte    Umsetzung    einer    ausschließlichen Zuständigkeit der EZB. Es   weist   darauf   hin,   dass   eine   Bank   gemäß   den   einschlägigen   Vorschriften,   falls   keine besonderen Umstände vorliegen, als „bedeutendes Unternehmen“ eingestuft wird und daher der direkten  Aufsicht  der  EZB  unterliegt,  wenn  u.a. der  Wert  ihrer  Aktiva  mehr  als  30  Mrd.  Euro beträgt

Abweichung von Einstufung nur in besonderen Fällen

Nach  Auffassung  des  Gerichts  kann  von  dieser  Einstufung  nur  dann  abgewichen  werden,  wenn spezifische und tatsächliche Umstände darauf hindeuten, dass eine direkte Beaufsichtigung durch die  nationalen  Behörden besser  geeignet wäre,  die  Ziele  und  die  Grundsätze  der  einschlägigen Vorschriften  wie  insbesondere  das  Erfordernis  der  Sicherstellung  der  kohärenten  Anwendung hoher Aufsichtsstandards zu erreichen. Das  Gericht  stellt  insoweit  fest,  dass  die  Landeskreditbank  nicht  geltend  gemacht  hat,  dass  die deutschen  Behörden  besser  geeignet  wären,  diese  Ziele  und  Grundsätze  zu  erreichen,  sondern lediglich versucht hat, nachzuweisen, dass die Aufsicht durch diese Behörden ausreichend sei.

(EuGH, PM vom 16.05.2017/ Viola C. Didier)


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